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Millionenklage: FACC verliert gegen Stephan

Von Thomas Streif, 28. November 2019, 00:04 Uhr
Millionenklage: FACC verliert gegen Stephan
Dreizehn Verhandlungstage fanden im Saal 21 des Landesgerichts Ried statt. Bild: Streif, APA, Werk

RIED. Ehemaliger Vorstandschef muss keinen Schadenersatz leisten

Um 14.09 Uhr verkündete Richter Nikolaus Steininger gestern Nachmittag im Landesgericht Ried das Urteil im FACC-Schadenersatzprozess. Die Klage des Innviertler Flugzeugkomponentenherstellers gegen den früheren Vorstandschef Walter Stephan wurde abgewiesen. Dieser habe seine Aufsichtspflicht nicht verletzt, so Richter Steininger in der Urteilsbegründung.

Gegen das Urteil meldeten die Anwälte der FACC noch im Gerichtssaal Berufung an. Dreizehn lange, intensive Zivilprozess-Tage, die zum Teil bis in die Nachtstunden andauerten, standen sich die beiden Parteien mit jeweils mehreren Anwälten im Saal 21 in Ried gegenüber.

Wie berichtet, wurde die FACC Ende 2015 Opfer eines Trickbetruges. Ein "Fake President" gab sich gegenüber der Buchhaltung als Firmenchef aus und verlangte die Überweisung von 54 Millionen Euro auf ausländische Konten. Dass überwiesen wurde, dafür machte FACC unter anderem den ehemaligen Chef Stephan verantwortlich. Er habe kein ausreichendes Kontrollsystem geschaffen und damit den Schaden zu verantworten.

Der Prozess war für die Anwälte, den Richter und die beiden Laienrichter Schwerstarbeit – im wahrsten Sinne des Wortes. Dutzende Ordner wurden von den Juristen in großen Reisekoffern in den Saal geschleppt.

Beweisanträge bis zum Schluss

Schon vor der Verhandlung dürfte für Richter Steininger der Entschluss, ein Urteil zu fällen, festgestanden sein. Daran änderten auch mehrere Beweisanträge der Anwälte nichts mehr. Die FACC wollte die Forderung auf 43 Millionen Euro ausweiten, alle Anträge wurden abgewiesen.

Nach einer halbstündigen Beratung gab Richter Steininger das Urteil bekannt und begründete ausführlich: Der Vorfall und die Umstände, die dazu führten, dürften nicht aus späterer Sicht beurteilt werden. Nachsatz: "Danach ist man immer gescheiter." Zweifellos sei – wie sich in der Verhandlung gezeigt habe – das Zahlungssystem des Unternehmens nicht ordnungsgemäß gewesen, wenn eine einzige Mitarbeiterin Überweisungen durchführen konnte. Doch weil der Beklagte davon nicht gewusst habe, hafte er auch nicht dafür.

Er sei gemäß der Ressortverteilung für seinen Bereich verantwortlich gewesen, ein internes Kontrollsystem falle nur abgeschwächt in die ihm zukommende Gesamtverantwortung. Das Gericht sei überzeugt, dass dem Beklagten keine Überwachungspflichtverletzung vorgeworfen werden könne. "Schließlich war die FACC so etwas wie sein Baby", sagte Steininger über Stephan, der den Fluzeugkomponentenhersteller mitgründete und zu einem Leitbetrieb formte.

Die Chronologie

  • 2016 - 20. Jänner: Die FACC teilt mit, Ziel eines Cyberangriffs geworden zu sein. Die Schadenssumme wird mit 50 Millionen Euro angegeben. Der Aktienkurs sackt um 17 Prozent ab.
  • 2016 - 3. Februar: Finanzchefin Minfen Gu wird mit sofortiger Wirkung abberufen. Bekannt wird, an die Finanzabteilung seien fingierte E-Mails geschickt worden.
  • 2016 - 25. Mai: In der Nacht vor der geplanten Bilanzveröffentlichung feuert der Aufsichtsrat des im mehrheitlichen Eigentum der staatlichen chinesischen Firma AVIC stehenden Unternehmens Vorstandschef Walter Stephan.
  • 2018 - 10. Dezember: Das Unternehmen klagt die Finanzvorständin und den langjährigen Firmenlenker Stephan auf Schadenersatz. Stephan klagt gegen seine Entlassung.
  • 2019 - 10. Juli: Jene 10,8 Millionen Euro, die noch auf chinesischen Konten gefunden wurden, würden nach Österreich überwiesen, sagt der nunmehrige Chef, Robert Machtlinger.
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Autor
Thomas Streif
Redaktion Innviertel
Thomas Streif
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4  Kommentare
4  Kommentare
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Abraxas (1.595 Kommentare)
am 28.11.2019 12:07

Also die Urteilsbegründung finde ich ja mal mehr als seltsam. Wie kann man bloß den § 82 AktG so derartig fehlinterpretieren? Nach § 82 AktG ist der Vorstand (nämlich der gesamte Vorstand - unabhängig von einer Ressortverteilung!) einer AG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein internes Kontrollsystem (IKS) geführt wird, das den Anforderungen des Unternehmens entspricht. Die Führung eines ordnungsgemäßen Rechnungswesens und damit verbunden eines angemessenen IKS fällt jedenfalls unter die "Kardinalspflichten" des Vorstands. Es gilt somit - bei Ressortunzuständigkeit - eine gesteigerte Überwachungspflicht und nicht eine abgeschwächte. Sehr seltsam jedenfalls. Da bin ich gespannt, was die nächste Instanz dazu sagt.

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( Kommentare)
am 28.11.2019 13:17

Dem kann ich bedingt zustimmen. der Vorstandsvorsitzende (CEO) kann nicht selbst immer die einhaltung des IKS überwachen. darum muss er für eine überwachung sorgen. dafür ist er verantwortlich. grundsätzlich ist der CFO ressortzuständig für die überwachung. sich selbst kann er aber nicht überwachen. gab's keine Interne Revision? das wäre ein versäumnis des CEO.

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betterthantherest (34.021 Kommentare)
am 28.11.2019 07:52

Diese Urteilsbegründung gefällt mir.
Finde ich richtig, diesen Zugang.

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Aspach5252 (1 Kommentare)
am 28.11.2019 06:17

Endlich ein Weiser Richter,

Warum sollte jemand der eine Vorzeige Firma aufbaut und mit viel Liebe führt so etwas absichtlich machen,

Die Liebe fehlt uns sehr

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