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Prozess: 15-Jähriger von Streifenwagen überrollt

21. Dezember 2022, 00:04 Uhr
Prozess: 15-Jähriger von Streifenwagen überrollt
Prozess nach tödlichem Unfall Symbolbild: Weihbold Bild: VOLKER WEIHBOLD

GÖRIACH/TAMSWEG. Gut ein Jahr nach einem Verkehrsunfall in Göriach im Salzburger Lungau, bei dem ein 15-jähriger Mopedfahrer auf der Flucht vor der Polizei von einem Streifenwagen überrollt und getötet worden ist, hat nun ein juristisches Geplänkel über die Zuständigkeit des Gerichts ein rechtskräftiges Ende

Das Strafverfahren ist am Bezirksgericht Tamsweg abzuhalten, entschied nun das Landesgericht Salzburg. Der Unfall hatte sich am 18. November 2021 ereignet: Der Bursch war mit einem unbeleuchteten Moped und offenbar zu schnell unterwegs, weshalb ihm eine Polizeistreife mit Blaulicht und Folgetonhorn nachfuhr. In Göriach verließ der Jugendliche dann die Straße und bog in einen Feldweg ein, wo er zu Sturz kam. Der Lenker des Streifenwagens konnte trotz Vollbremsung nicht mehr anhalten. Es kam zur Kollision mit dem Teenager, der noch an der Unfallstelle starb.

Rechtsstreit um die Zuständigkeit

Die Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungen wegen fahrlässiger Tötung gegen den Lenker des Streifenwagens ein, stellte das Verfahren aber im Februar ein, weil sich kein Anhaltspunkt für ein (grob) fahrlässiges Handeln ergeben habe. Die Familie des 15-Jährigen wollte sich damit aber nicht abfinden, weshalb der Opferanwalt einen Fortführungsantrag beim Landesgericht einbrachte. Ein Richter-Senat ordnete daraufhin die Fortführung des Verfahrens an. Die Staatsanwaltschaft ermittelte wieder und brachte beim Bezirksgericht Tamsweg Strafantrag gegen den Beamten wegen fahrlässiger Tötung ein.

Anfang Juli erklärte sich allerdings die Bezirksrichterin für nicht zuständig, weil der Verdacht bestehe, dass der Polizist "grob fahrlässig" gehandelt habe. Dieses Delikt sehe einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Haft vor, weshalb das Bezirksgericht nicht zuständig sei, hieß es. Dagegen ergriff der beschuldigte Polizist Rechtsmittel und bekam nun recht. Eine grobe Fahrlässigkeit sei nicht zu erkennen, daher sei sehr wohl das Bezirksgericht zuständig, stellte jetzt erneut das Landesgericht Salzburg fest.

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