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Mehr Sicherheit - Ab 1. April gelten die neuen Homeoffice-Regeln

Von nachrichten.at/apa, 31. März 2021, 14:15 Uhr
FILE PHOTO: A man works in his kitchen amid the coronavirus disease (COVID-19) outbreak in Sassenheim
Die Arbeit muss in einer "Wohnung" stattfinden, ein Arbeitsplatz in einem öffentlichen Coworking-Space oder im Kaffeehaus gilt nicht als Homeoffice. Bild: EVA PLEVIER (X06752)

WIEN. Beschäftigte im Homeoffice sind künftig besser abgesichert. Ab Donnerstag, 1. April, gelten neue arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen.

Unter anderem gibt es einen unbefristeten Unfallversicherungsschutz für Unfälle bei der Arbeit von zuhause und Haushaltsangehörige müssen nicht für Schäden an Arbeitsmitteln des Arbeitgebers haften. Homeoffice bleibt weiter freiwillig. Der Steuerteil des Homeoffice-Pakets wurde bereits im Februar beschlossen.

Die Arbeit muss in einer "Wohnung" stattfinden, ein Arbeitsplatz in einem öffentlichen Coworking-Space oder im Kaffeehaus gilt nicht als Homeoffice. Genauer definiert wurde der Begriff der Wohnung nicht. Laut den Regierungsparteien ÖVP und Grünen zählen etwaige Nebenwohnsitze oder die Wohnung naher Angehöriger dazu. Für das Homeoffice muss es auch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder eine Betriebsvereinbarung geben. Betriebe müssen außerdem ihren Beschäftigten die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel - etwa Laptops - für das Arbeiten von zuhause zur Verfügung stellen.

Arbeitsinspektoren dürfen nicht in die Wohnung

Weiters dürfen Arbeitsinspektoren nicht die Wohnung von Arbeitnehmern zur Kontrolle der Einhaltung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes im Homeoffice betreten, außer der Arbeitnehmer stimmt zu. Alle Bestimmungen über Arbeitszeit und Arbeitsruhe sowie individuelle Arbeitszeitvereinbarungen gelten auch bei der Arbeit von zuhause.

Der steuerrechtliche Teil des Homeoffice-Pakets gilt teilweise rückwirkend bereits für das Coronajahr 2020. Beim Kauf ergonomischer Einrichtung für die Arbeit zuhause - insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung - können 300 Euro für die Jahre 2020 und 2021 als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dafür muss man aber mindestens 26 Tage pro Kalenderjahr im Homeoffice gearbeitet haben. Arbeitgeber können außerdem ihren Beschäftigten in den Jahren 2021 bis 2023 - bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag und maximal jedoch 300 Euro pro Kalenderjahr - eine steuerfreie Homeoffice-Pauschale zahlen. Die steuerrechtlichen Regelungen des Homeoffice-Gesetzespakets sollen vorerst bis zum Jahr 2023 gelten.

Den NEOS fehlt im Homeoffice-Paket unter anderem eine Regelung für "Mobile Office" und sie halten den Begriff "digitale Arbeitsmittel" für zu unbestimmt. Die SPÖ fordert eine gesetzliche Regelung der datenschutzrechtlichen Arbeitgeberpflichten bei der Arbeit von zuhause. Arbeitsminister Martin Kocher (ÖVP) müsse bis 1. September 2021 eine entsprechende Regierungsvorlage schaffen.

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2  Kommentare
2  Kommentare
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Steuerzahler2000 (4.095 Kommentare)
am 31.03.2021 21:20

Home-Office schön und gut, aber wenn man als MAGENTA-Kunde seit Anfang MÄRZ massive Internetprobleme hat, und MAGENTA es einfach nicht schafft den Fehler, der übrigens mehrere PLZ-Gebiete betrifft, zu finden und zu beheben - ja dann hat man ein MEGA-Problem ....!

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( Kommentare)
am 31.03.2021 18:15

Das ist ein eigenes Gewerbe, mehr nicht.
Nur weil ihm der Laptop von der Firma zur Verfügung gestellt wird, der wird dem Vorwerkvertreter und allen anderen, welche von zu Hause aus ihre Arbeit erledigen genau so zur Verfügung gestellt.

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