Vaterschaftstest: Mitwirkung ist Pflicht
SALZBURG. Demenzpatient verweigerte DNA-Abstrich – OGH wertete dies als unzuässig
An einem Abstammungsverfahren muss man mitwirken. Diese Mitwirkungspflicht schließt auch die Abgabe einer DNA-Probe ein, sofern damit nicht eine ernste oder dauernde Gefahr für Leben und Gesundheit verbunden ist. Das entschied der Oberste Gerichtshof.
Im konkreten Fall wollte ein Mann aus dem Salzburger Pongau wissen, ob ein Bekannter aus der Region sein Vater ist, und erwirkte vor Gericht ein Abstammungsverfahren. In diesem wurde eine gerichtlich beeidete Sachverständige beauftragt, ein erbbiologisches Gutachten zu erstellen. Doch der Antragsgegner verweigerte durch seinen Rechtsvertreter die Abgabe einer DNA-Probe. Er sei stark demenzkrank, hieß es in der Argumentation. Daher würden den Mann jegliche außerordentlichen Ereignisse, wie zum Beispiel Arztbesuche, stark verunsichern, und daher komme auch die Abgabe einer DNA-Probe nicht in Frage. Bereits die Vorinstanzen hatten entschieden, dass die Weigerung nicht berechtigt ist. Dies bestätigte nun auch der OGH im konkreten Fall: Zur Feststellung der Vaterschaft sei ein DNA-Gutachten sowohl erforderlich als auch zumutbar. Für die Probenentnahme durch einen vertrauten Arzt kämen ein Mundhöhlenabstrich, aber auch Ohrenschmalz oder eine Fingernagelprobe in Betracht. Dazu müsse der ältere Mann nicht einmal seine Wohnung verlassen.
Es sei im konkreten Fall "nicht erkennbar", dass die Mitwirkungspflicht mit einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Antragsgegners verbunden wäre.
Jede Person hat Verantwortung. Mit dummen Ausreden kommt man nicht immer raus.
Endlich Richter, die den Bezug zur Relaität nicht verloren haben - Im Gegensatz zum Tiroler Kuh - Urteil.