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Wie ein Polizeibeamter im Ernstfall reagieren sollte

06. August 2009, 00:04 Uhr

Der Einsatz von Waffen wird bei der Polizei während der Grundausbildung in Szenarien und bei der Fortbildung stundenlang trainiert. Dabei werden Handgriffe tausende Male wiederholt, bis sie automatisiert ablaufen.

Der Einsatz von Waffen wird bei der Polizei während der Grundausbildung in Szenarien und bei der Fortbildung stundenlang trainiert. Dabei werden Handgriffe tausende Male wiederholt, bis sie automatisiert ablaufen.

Dennoch ist das Training mit einer Akutlage nicht vergleichbar: „Die absolute Echtsituation kann man nicht simulieren, jede Situation ist subjektiv“, sagt Oberst Helmut Pils, stellvertretender Leiter des Zentrums für die Grundausbildung der SIAK. Der Einsatz von Waffen selbst ist im Waffengebrauchsgesetz aus dem Jahr 1969 geregelt.

Laut diesem Gesetz ist der Waffengebrauch nur zulässig, wenn ungefährliche Maßnahmen oder „verfügbare gelindere Mittel“ ungeeignet scheinen oder wirkungslos sind. Außerdem muss der Schusswaffengebrauch vorher deutlich angezeigt werden. Angewendet werden dürfe eine Waffe nur, um einen Menschen „angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen“ und nicht, um zu töten. Grundsätzlich darf nur von der „am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden“ und der erwartende Schaden „nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg“ stehen.

Der mit Lebensgefährdung verbundene Waffengebrauch ist nur „im Falle gerechter Notwehr/Nothilfe zur Verteidigung eines Menschen, zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs und zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person“ zulässig.

„Der Waffengebrauch ist – wenn es sich nicht um eine Notwehr-/Nothilfesituation handelt – ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen“, sagt der Linzer Polizeijurist Alexander Niederwimmer. „Bei der Notwehr/Nothilfe bedarf es aufgrund der vorliegenden Situation, in der der Beamte unmittelbar bei Wahrnehmung entscheiden muss, keiner Ankündigung des Waffengebrauches“, sagt Niederwimmer. Außerdem dürfen Unbeteiligte nicht gefährdet werden.

Für die Beamten gibt es auch Vorgaben, beispielsweise zuerst in Muskelpartien (wie am Oberschenkel) zu schießen – entsprechend dem Zweck, jemanden angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.

Spezielles Training

Seit 2003 wird in Österreich mit dem „Einsatztraining“ ein international gesehen einzigartiges Ausbildungssystem umgesetzt. Ziel dieses Einsatztrainings ist es, ein effizientes Einschreiten mit bestmöglicher Schonung der Person zu verinnerlichen.

Den Beamten wird dabei gelernt, dass ihre Handlungen und Reflexe bei Einsätzen nach Möglichkeit nicht unwillkürlich erfolgen, sondern nach einem bestimmten kontrollierten Schema ablaufen.

„Kein Polizist wünscht sich, dass er auf einen Menschen schießen muss“, sagt Helmut Pils.

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