Storno, Reisepass und Flüge: Gängige Irrtümer bei Reisebuchungen
ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried klärt über häufige Fehlannahmen auf.
14-tägiges Rücktrittsrecht bei online gebuchten Reisen
Ein derartiges Rücktrittsrecht gilt nur bei (Fernabsatz-)Verträgen, die etwa via Telefon oder online abgeschlossen wurden, sowie bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, etwa "Haustürgeschäften". "Von diesem grundsätzlichen Recht gibt es aber zahlreiche Ausnahmen. Bei Pauschalreisen sowie Beförderungsverträgen steht einem ein solches allgemeines Rücktrittsrecht nicht zu. Einmal gebucht, ist man daher an den Vertrag gebunden", erklärt der ÖAMTC-Jurist.
Pass darf innerhalb der EU fünf Jahre abgelaufen sein
Innerhalb der EU und auch im Schengen-Raum, in dem Grenzkontrollen nicht vorgesehen sind, muss grundsätzlich ein gültiges Reisedokument mitgeführt werden. Ausnahmen davon gibt es aufgrund von Sonderregelungen etwa mit Deutschland oder Kroatien. "Vor allem bei Flugreisen kann der abgelaufene Pass ein Problem darstellen, da Airlines mitunter für die Beförderung einen gültigen Reisepass/Personalausweis verlangen", so Authried. Auch der Führerschein gelte nicht als Reisedokument.
Geänderte Flugzeiten sind hinzunehmen
"Bei Änderungen der Flugzeiten muss man unterscheiden, ob eine Pauschalreise oder aber nur ein Flug gebucht wurde. Bei Pauschalreisen müssen Reisende nämlich wesentlichen Änderungen zustimmen, damit diese wirksam werden können", klärt der Jurist auf. Hierzu genüge es allerdings, wenn der Reiseveranstalter darüber informiert werde und sich der Reisende nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist dagegen aussprechen würde. "Wird nur ein Flug gebucht, so kann eine Änderung der Flugzeiten unter gewissen Umständen als Annullierung anzusehen sein, etwa wenn dieser wenige Tage vor Abflug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird – dann können Passagiere neben dem Ticketpreis auch eine Entschädigungszahlung verlangen", sagt der ÖAMTC-Jurist.
Meldung von Reisemängeln nach der Rückkehr reicht
Mängel, die bei einer gebuchten Reise auftreten, sind unverzüglich zu melden. Das gilt sowohl bei Pauschalreisen als auch bei einer reinen Hotelbuchung. "Dem Vertragspartner, also dem Reiseveranstalter oder dem Hotelbetreiber, muss nämlich die Möglichkeit gegeben werden, Missstände zu beseitigen", sagt Authried. Gelingt das nicht, beziehungsweise wird dem Verbesserungsersuchen nicht entsprochen, rät der Jurist: "Unbedingt Fotos und Videos von den Mängeln machen und Namen von Zeugen aufschreiben." Bei Pauschalreisen könnten nach der Rückkehr neben Preisminderungs- unter Umständen auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Bei einer reinen Hotelbuchung stehe, abhängig von der Rechtslage vor Ort, in der Regel eine Preisminderung zu.