Vorteilspack ohne Vorteile: OLG untersagt irreführende Werbung
WIEN. Wo "Vorteilspack" draufsteht, sollten auch Vorteile drin sein. Ist das nicht der Fall, handelt es sich um eine irreführende Werbung.
Das hat das Oberlandesgericht Wien entschieden, nachdem sich ein Salzburger im Frühjahr 2018 über den vermeintlichen "Actimel-Vorteilspack" beschwert hatte.
Danone vertreibt das Milchmischerzeugnis sowohl in einer Packung mit sechs, aber auch in in einer Großpackung mit zehn Flaschen. Auf der Zehner-Packung war der Hinweis "Vorteilspack" vermerkt. Der Salzburger Konsument hatte bei seinem Einkauf aber festgestellt, dass die Vorteilspackung im Lebensmitteleinzelhandel in Relation zum Grundpreis sogar teurer war als die herkömmliche Sechser-Packung.
Nun hat auch das Oberlandesgericht Wien diese Rechtsansicht bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Hersteller dürfen aus kartellrechtlichen Gründen keine Verkaufspreise an den Einzelhandel vorgeben. Wenn es nicht möglich ist, zu gewährleisten, dass der angekündigte Vorteilspack vom Einzelhandel auch tatsächlich günstiger angeboten wird als die herkömmliche Verpackung, ist der Aufdruck daher zu unterlassen, heißt es in der Begründung.
Endlich mal ein richtungweisendes Gerichtsurteil, dazu die nötige Verbreitung in den Medien. Die Frage ergibt sich, wie ein normaler Staatsbürger, ein Konsument diesen Weg beschreiten kann? Volles privates Risiko ?