Plötzlicher Wechsel der Fluggesellschaft ist kein Storno-Grund
WIEN. Richter des Obersten Gerichtshofs (OGH) sehen eine "vergleichbare Fluglinie" für die Verbraucher als zumutbar an.
Eine Reise in die Dominikanische Republik stand für zwei Urlauber an. Sie wollten mit einer Maschine des deutschen Ferienfliegers Condor fliegen. Das wurde ihnen im Reisebüro, in dem sie gebucht hatten, auch zugesichert.
Am Reisetag selbst hieß es dann plötzlich, dass "aus operativen Gründen der Flugplanung der heutige Condor-Flug mit einem Flugzeug der HiFly durchgeführt wird." Die beiden Urlauber suchten sofort im Internet Informationen über diese Fluggesellschaft. Dort fanden sie auch negative Nutzerbewertungen. Sie hatten Sicherheitsbedenken und flogen nicht mit.
Über einen Verbraucherschutzverband klagten sie auf Rückzahlung des Reisepreises. Die Kläger machten geltend, das Reisebüro habe eine "unzulässige Leistungsänderung" vorgenommen.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Flug mit Condor sei nicht ausdrücklich vertraglich zugesichert worden. Die Aussagen des Reisebüro-Mitarbeiters seien nur darauf bezogen gewesen, dass er mit einer Änderung aufgrund seiner Erfahrung nicht gerechnet habe. Die Vertragsänderung durch Wechsel des Fluggerätes sei nicht erheblich. Die OGH-Richter schlossen sich dieser Rechtsmeinung an.
"Dieses Urteil überrascht mich nicht", sagt Peter Breiteneder, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei HMTP in Linz und Rohrbach. Wer auf Nummer sicher gehen will, mit einer bestimmten Airline zu fliegen, müsste das schon explizit in den Vertrag hineinschreiben lassen, so Breiteneder. Das OGH-Urteil schaffe jetzt aber Klarheit. Auch wenn plötzlich eine andere Maschine dastehe, heißt es für Urlauber einsteigen.
Die OGH-Richter argumentierten ähnlich wie die Vorinstanzen. Die Fluggesellschaft HiFly ist so wie Condor bei der IATA, dem internationalen Dachverband der Fluggesellschaften, zertifiziert. Der Name des Unternehmens mit Sitz in Lissabon ist zwar nicht so geläufig, da es in erster Linie Flugzeuge samt Besatzung verleast, hat aber die gleichen Auflagen, was Sicherheit angeht, wie die AUA oder eben Condor.
Deshalb sei auch der kurzfristige Wechsel der Fluggesellschaft eine Änderung, die als "sachlich gerechtfertigt und geringfügig" zu werten sei. "Es liegen keine Anhaltspunkte vor, an der Gleichwertigkeit der Fluglinien zu zweifeln", heißt es in der Urteilsbegründung der Höchstrichter. "Dass den Reisenden die Fluggesellschaft nicht ,geheuer’ gewesen sein mag, reicht noch nicht aus, um die Zumutbarkeit der Änderung der Fluglinie zu verneinen", so die OGH-Richter.
Manchmal gibt es noch Richter, die vor den Urteilen das Gehirn in Betrieb setzen.