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"Einzelkämpfer" im Gemeinderat haben es schwerer

17. Juli 2018, 00:04 Uhr
"Einzelkämpfer" im Gemeinderat haben es schwerer
Steyrer Gemeinderat Bild: Haller

STEYR/LINZ. Unterschiede zwischen Mandataren in Statutarstädten und anderen Gemeinden: Verfassungsgerichtshof wurde eingeschaltet.

Welche Rechte haben gewählte Gemeinderäte, und was dürfen sie nicht? Das hängt nicht nur von der Größe der Fraktionen ab, sondern auch davon, ob es sich um Gemeinderäte der Statutarstädte Linz, Wels und Steyr oder anderer Gemeinden handelt.

Vor allem die "Einzelkämpfer" haben es schwerer. Deshalb brachte der Steyrer Neos-Mandatar Pit Freisais eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein. "Besonders benachteiligt" würden Einzelmandatare derzeit in den Statutarstädten Oberösterreichs.

Geregelt sind die Rechte der Mandatare in der oberösterreichischen Gemeindeordnung und in den drei Statuten, beschlossen vom Landtag. Tatsächlich werden den Gemeinderäten unterschiedliche Rechte bei Anträgen und bei der Mitarbeit in Ausschüssen zugestanden.

Keine eigenen Anträge

Gemeinderäte umfassen grundsätzlich zwischen neun (bis 400 Einwohner) und 37 (ab 7300 Einwohner) Mandatare. In den 437 oberösterreichischen Gemeinden gilt: Auch die kleinste, nur mit einer Person vertretene Liste ist eine "Fraktion". Der Einzelmandatar darf im Gemeinderat Anträge stellen, über die dann zumindest diskutiert werden muss.

Anders in einer Statutarstadt: In dieser, wie in Steyr, gibt es den Fraktionsstatus erst ab zwei Mandaten. Ein einzelner Abgeordneter muss sich für einen Antrag zumindest eine Unterstützungsunterschrift eines Gemeinderats aus einer anderen Partei sichern.

Gemeinderätliche Ausschüsse sind, entsprechend der Stärkeverhältnisse, mit zumindest fünf Personen zu besetzen. In den Gemeinden haben dabei die Ein-Person-Fraktionen das Recht, "beratend" dabei zu sein; in den Städten mit Statut gilt auch das nicht: sondern ebenfalls die Zweier-Regel wie beim Fraktionsstatus.

Das Ansinnen an den VfGH: Dieser solle die Bestimmung aufheben, wonach ein zweiter Mandatar einen Antrag unterzeichnen müsse, bzw. die Bestimmung, ein Einzelner bilde keine Fraktion.

Die Verfassung gebe einen generellen Rahmen vor, die Ausgestaltung von Statuten und Gemeindeordnungen sei den Ländern überlassen, heißt es dazu aus der Direktion für Inneres und Kommunales (IKD) zu den OÖNachrichten. Es gebe auch keinen "rechtlich zwingenden Grund", Statute und Gemeindeordnungen gleichlautend zu regeln.

Es gibt auch länderweise differierende Bestimmungen: In Graz etwa, der einzigen steirischen Statutarstadt mit dem "liberalsten" Statut, haben die Kleinstfraktionen fixen Sitz und Stimmrecht in den Ausschüssen. (bock)

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1  Kommentar
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fritzlfreigeist (1.646 Kommentare)
am 17.07.2018 21:53

Und was macht Steyr, wenn der VfGH für Fraiseis entscheidet ? Sich ducken und jahrelang beeinspruchen oder entschliesst man sich endlich, einen der hochbezahlten Vizebürgermeister zu canceln, den Gemeinderat zu reduzieren und so frische Luft in die Gemeindestube
zu blasen.

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