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Drei juristische Blickwinkel zum Thema Hund und Wald

17. Mai 2021, 00:04 Uhr
Der Nationalparkförster Bernhard Sulzbacher beim Gebietsschutz Bild: Volker Weihbold

Forst-, Jagd- und Hundehaltegesetz: Mitnehmen des treuen Gefährten ist erlaubt, anleinen wird empfohlen.

Einen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen gibt die Juristin Manuela Kopecky von der Abteilung Land- und Forstwirtschaft des Landes Oberösterreich:

§ Forstgesetz: Das freie Betretungsrecht des Waldes zu Erholungszwecken gemäß Paragraph 33 des Forstgesetzes umfasst nach allgemeiner Auffassung auch das Mitführen eines Hundes. Es ist dafür grundsätzlich keine gesonderte Zustimmung des Waldeigentümers erforderlich.

Anders sieht es aus, wenn es sich nicht um ein bloßes Spazierengehen mit einem Hund zu Erholungszwecken handelt, sondern zum Beispiel um Hundesitter, die mit mehreren Hunden anderer Besitzer gegen Entgelt unterwegs sind, oder um Hundeausbildungen (z.B. Lawinenhundausbildung). In diesen Fällen muss die Zustimmung des Waldeigentümers eingeholt werden. "Die letztendliche Auslegung des Paragraph 33 Forstgesetzes obliegt jedoch dem Bundesgesetzgeber", sagt Kopecky.

§ Oberösterreichisches Hundehaltegesetz: Nach dem Oö. Hundehaltegesetz gilt im Wald zwar grundsätzlich keine Leinenpflicht, Hunde sind jedoch so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass weder Menschen noch Tiere durch den Hund gefährdet werden. Das Führen an der Leine wird empfohlen, da bei Hunden der Spiel- oder Jagdtrieb durch aufgeschrecktes Wild (Rehe, Hasen, Vögel, etc.) leicht geweckt werden kann.

§ Oberösterreichisches Jagdgesetz: Ein Jäger ist grundsätzlich nicht befugt, das Spazierengehen mit einem Hund im Wald zu untersagen. Allerdings ist nach Paragraph 42 des Oö. Jagdgesetzes der Jagdausübungsberechtigte zum Schutz der Jagd verpflichtet. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, sind Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane in Ausübung ihres Dienstes befugt, im Jagdgebiet Hunde, die wildernd angetroffen werden, zu töten (§ 47 Abs. 5 lit. b und Abs. 6 Oö. Jagdgesetz).

Obwohl die Jägerschaft von dieser gesetzlichen Befugnis in der Praxis kaum Gebrauch macht und es oft bei einer Anzeige oder einem Gespräch belässt, besteht die Gefahr, dass ein wildernder Hund zum Schutz der Waldtiere getötet wird. In Gebirgsbezirken kann es zudem zu (Absturz-)Gefahren im Schutzwald kommen, etwa wenn der nicht angeleinte Hund Gamswild verfolgt. Es wird daher allgemein empfohlen, den Hund zur Sicherheit an der Leine zu führen, auch wenn dies gesetzlich nicht geboten wäre.

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