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"Objekt-21-Neonazi" soll sich in Rieder Justizanstalt erneut wiederbetätigt haben

Von OÖN, 14. Oktober 2016, 04:37 Uhr
"Objekt-21-Neonazi" soll sich in Rieder Justizanstalt erneut wiederbetätigt haben
Das ehemalige Vereinslokal von Objekt 21 in Desselbrunn Bild: APA/tst

RIED / DESSELBRUNN. Für den Innviertler gilt die Unschuldsvermutung – Geschworenenprozess am 19. Oktober.

Zahlreiche Mitglieder des "Objekts 21", einem Nazi-Kulturverein, der in der Ortschaft Desselbrunn, Bezirk Vöcklabruck, sein Vereinslokal hatte, wurden in den vergangenen Jahren zu Haftstrafen verurteilt. Die beiden Hauptangeklagten fassten 2013 insgesamt zehn Jahre Haft aus. Die rechtsextremen Objekt- 21-Mitglieder waren für zahlreiche Straftaten, darunter auch Brandstiftungen, verantwortlich.

Erst Anfang Oktober 2016 mussten sich fünf "Objekt-21-Mitglieder" in Wels vor dem Landesgericht verantworten. Sie fassten unter anderem wegen Gründung einer kriminellen Organisation Strafen zwischen 24 Monaten teilbedingt und drei Monaten bedingt aus.

Im Juli 2015 wurde ein 25-jähriger Rieder wegen Wiederbetätigung, Mitgliedschaft einer kriminellen Organisation und Waffenbesitz zu drei Jahren Haft verurteilt. Das eine Jahr, das der Verurteilte seit Dezember 2015 in der Justizanstalt Ried absitzt, wurde unbedingt verhängt.

Jetzt droht dem Mann weiteres Ungemach. Am 19. Oktober muss er sich erneut vor einem Geschworenengericht verantworten – es gilt die Unschuldsvermutung.

Ihm wird von der Staatsanwaltschaft Ried das Verbrechen nach dem Verbotsgesetz, also Wiederbetätigung, vorgeworfen. "Der Beschuldigte wollte in der Justizanstalt Ried Kleidung mit offensichtlich neonazistischem Aufdruck tragen", sagt Alois Ebner, Sprecher der Staatsanwaltschaft Ried, auf OÖN-Anfrage.

Geschworene entscheiden

Unter anderem habe der Innviertler vorgehabt, Kleidung mit dem Aufdruck "88, Überzeugungstäter" oder "White Resistance" (eine amerikanische neonazistische Organisation) zu tragen.

Der Beschuldigte soll versucht haben, die einschlägigen Kleidungsstücke in die Justizanstalt mitzunehmen. "Dort wurde dem Mann die Kleidung sofort abgenommen", sagt Ebner, der auf eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verweist: In dieser sei begründet, dass schon das "Sammeln" von NS-Propagandamaterial mit Wiederbetätigungsvorsatz das vollendete Delikt nach dem Paragraph 3 Verbotsgesetz erfülle. Darüber, ob tatsächlich ein Wiederbetätigungsvorsatz gegeben war, müssen die Geschworenen am Mittwoch, 19. Oktober, entscheiden.

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