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Analyse: Alko-Lenker müssen nach Unfall mit Haft rechnen

Von Robert Stammler, 04. März 2015, 00:04 Uhr
Alko-Lenker müssen nach Unfall mit Haft rechnen
Der Einsatz von Alkoholvortestgeräten bei Kontrollen hat deutlich zur Reduktion schwerer Unfälle beigetragen. Bild: (Weihbold)

Maximal drei Jahre Freiheitsstrafe: Das ist in Österreich die härteste Sanktion, die ein Autofahrer befürchten muss, der im Rausch einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht hat.

In keinem Land der EU ist die Höchststrafe niedriger als in der Alpenrepublik, wie eine Studie des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KFV) zum Thema Alkohol am Steuer zeigt. In Deutschland beträgt die Höchststrafe beispielsweise fünf Jahre, im Nachbarland Italien, wie auch in Tschechien und der Slowakei sind es sogar zehn Jahre Haft.

Doch Alkoholsünder sollten sich hierzulande nicht auf der "Insel der Seligen" wähnen. Denn die Zeiten, als Unfälle aufgrund von Rauschzuständen als Kavaliersdelikte galten, sind auch bei uns vorbei. Einerseits plant der Gesetzgeber, die Sanktionen zu verschärfen. Die Strafrechts-Reformkommission von Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) peilt beispielsweise bei "fahrlässigen Tötungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen" eine Erhöhung des Strafrahmens von drei auf fünf Jahre an. Aber auch die Gerichte scheuen seit einigen Jahren nicht mehr davor zurück, die Strafenkataloge auszuschöpfen und Alko-Lenker ins Gefängnis sperren zu lassen. Im Vorjahr erhielt ein Landwirt aus dem Salzkammergut eine "scharfe" Haftstrafe von acht Monaten, weil er als Geisterfahrer mit 1,4 Promille Alkohol im Blut ein Auto gerammt und dabei das Leben zweier Geschwister, 20 und neun Jahre alt, ausgelöscht hatte. Diese Woche wurde am Landesgericht Linz ein bemerkenswertes und laut Experten strenges Urteil gefällt. Ein 71-Jähriger wurde schuldig gesprochen, weil er mit 2,39 Promille Alkohol im Blut einen schweren Unfall verursacht haben soll. Ums Leben kam bei dem Frontalzusammenstoß im November 2014 auf der B3 in Grein Gott sei Dank niemand. Doch zwei Unfallopfer wurden, so wie der Angeklagte selbst, schwer verletzt. Das noch nicht rechtskräftige Urteil: Zwölf Monate Freiheitsstrafe, vier davon unbedingt. "Es stellt sich die Frage, ob vier Monate scharf wirklich notwendig sind", sagt dazu der Linzer Strafrechtsprofessor Alois Birklbauer. Denn der Pensionist war bisher unbescholten und auch bei der Führerscheinbehörde ein unbeschriebenes Blatt. Bei nicht vorbestraften Ersttätern sei in der Rechtsprechung das "Einstiegsdrittel" üblich, sagt der Jurist, also eine Strafe im unteren Drittel des gesetzlichen Rahmens. Dies wären im Fall des Pensionisten bei einem Maximalstrafrahmen von zwei Jahren etwa acht Monate gewesen, die auch zur Gänze auf Bewährung hätten ausgesprochen werden können, sagt Birklbauer. "Ich kann mir vorstellen, dass in so einem Fall die Fußfessel anstatt des Strafvollzuges angewendet wird."

Vor einem Vergleich von Einzelfällen warnt Andre Starlinger, Richter des Oberlandesgerichts Linz. "Die Strafe bemisst sich stets nach der individuellen Schuld des Täters." Je nach Fall könnten daher der Grad der Alkoholisierung oder die Schwere des Fahrfehlers eine andere Rolle spielen.

Ost-West-Gefälle

Wie eine Studie des Instituts für Strafrecht der Linzer Johannes Kepler Universität zeigt, gibt es auch bei Alkoholdelikten in Österreichs Rechtsprechung ein Ost-West-Gefälle. In den östlichen Oberlandesgerichtssprengeln Wien und Graz werden tendenziell höhere Strafen ausgesprochen als in Linz und Innsbruck. So werden im Sprengel Linz bei Unfällen mit Schwerverletzten in 19 Prozent der Fälle Haftstrafen vergeben, in Graz sind es 38 Prozent.

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3  Kommentare
3  Kommentare
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keinZuckerschlecken (800 Kommentare)
am 04.03.2015 10:23

So hoch ist die Strafe wenn einer alkoholisiert unterwegs ist?

Das kann nicht sein.

Wenn doch der Andere Schuld hat weil er nicht auswich. traurig

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oblio (24.811 Kommentare)
am 04.03.2015 09:39

für Alkofahrer, welche einen schweren
oder gar Unfall mit Toten zu verantworten
hat, geben!
Derzeit sind die Strafen lächerlich!
Mörder am Steuer sind das!
Zwar ohne nachweisbare Absicht, aber
immerhin in Kenntnis ihrer selbst
ganz bewusst herbei geführten Beeinträchtigung
ihrer Fahrtüchtigkeit!
Oder gilt dieses Argument immer noch
als Milderungsgrund, so wie früher??

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fanatiker (6.118 Kommentare)
am 04.03.2015 10:22

Ich weiß NICHT ob die Strafen zu gering sind, bin aber sicher,
dass sie zu wenig kommuniziert werden!

ÖAMTC und ARBÖ müssen ja wie die Medien ihren Geschäften nachgehen und haben offenbar wenig bis kein Interesse, unpopuläre Nachrichten (über tatsächlich erfolgte Strafen und Kosten) zu verbreiten!

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