EuGH: Urlaubsanspruch kann vererbt werden
LUXEMBURG. Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub ohne Antrag nicht so einfach verfällt.
Anlass für die Entscheidung war die Klage zweier Witwen in Deutschland: Sie erhoben Anspruch auf Ausgleich für den bezahlten Jahresurlaub, den die Ehemänner vor deren Tod nicht konsumiert hatten. Das Bundesarbeitsgericht legte die Rechtsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH hat entschieden, dass das Recht auf bezahlten Urlaub nicht rückwirkend entzogen werden kann.
Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch
Der EuGH hat zudem in einem zweiten Verfahren über die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern entschieden: Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf nicht automatisch deshalb verfallen, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Luxemburg. Dies dürfe nach EU-Recht nur dann geschehen, wenn der Arbeitgeber nachweisen könne, dass er seinen Angestellten angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt habe, den Urlaub zu nehmen, urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag (Rechtssachen C-619/16 und C-684/16).
Hintergrund sind zwei Fälle aus Deutschland, die von den nationalen Gerichten zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof verwiesen worden waren. Ein ehemaliger Rechtsreferendar des Landes Berlin hatte sich dafür entschieden, in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub zu beantragen. Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fordert er dafür finanziellen Ausgleich. Sein Arbeitgeber argumentierte jedoch, er sei nicht daran gehindert gewesen, den Urlaub zu nehmen. Ein früherer Angestellter der Max-Planck-Gesellschaft fordert zudem eine Auszahlung für nicht genommenen Urlaub aus zwei Jahren.
Der EuGH betonte nun, dass der Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinem Chef die schwächere Partei sei. Deshalb könne er davon abgeschreckt werden, auf sein Urlaubsrecht zu bestehen. Könne der Arbeitgeber hingegen beweisen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken verzichtet habe, dürfe der Urlaubsanspruch oder eine entsprechende Ausgleichszahlung nach EU-Recht verfallen. Dies gelte sowohl für öffentliche als auch für private Arbeitgeber.
Nach deutschem Recht erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eigentlich in der Regel am Ende des Arbeitsjahres, falls der Arbeitnehmer zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt hat
> Der EuGH betonte nun, dass der Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinem
> Chef die schwächere Partei sei.
Da schwadronieren Festgehaltler über Festgehaltler dass es nur so spritzt von Einblick und Durchblick wie Weihnachtskerzerln