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Was Autofahrer jetzt beachten müssen

Von nachrichten.at/apa, 07. April 2020, 08:25 Uhr
Gefahr im Verzug: Die Tücken beim §57a-Pickerl
Verstöße können teuer werden. (APA) Bild: APA/HELMUT FOHRINGER

WIEN. Die Coronavirus-Pandemie stellt Fahrzeugnutzer vor zahlreiche rechtliche Fragen. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) hat sich diese im Detail angesehen.

"Gerade in der derzeitigen Situation gilt: Nicht alles, was rechtlich erlaubt ist, sollte auch ausgereizt werden", betonte Armin Kaltenegger, Leiter des Bereichs Recht und Normen im KFV.

"Wir raten dringend dazu, bewusste, durchdachte Entscheidungen zu treffen und von nicht erforderlichen Fahrten im Zweifelsfall abzusehen", betonte der Rechtsexperte. Eine der häufigsten Fragen, die an das KFV gerichtet wurden, betrifft das Lenken von Fahrzeugen mit Schutzmaske. Das ist erlaubt - solange die Maske die Sicht nicht beeinträchtigt. Eine Pflicht dazu gibt es nicht.

Bereits vergangenen Freitag wurde im Parlament eine Fristverlängerung für Pickerl-Überprüfungen beschlossen. Fällige §57a-Überprüfungen dürfen vorerst bis 31. Mai aufgeschoben werden. Das betrifft Fahrzeuge mit einer Lochung von November oder Dezember 2019 bei Fahrzeugen mit vier-monatiger Toleranzfrist und bei einer Lochung von März oder April bei Fahrzeugen ohne Toleranzfrist, konkretisierte das KFV. Diese Maßnahme wurde von den Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ begrüßt.

Änderungen bei Führerscheinen

Änderungen gibt es auch im Bereich der Führerscheine. Da Fristen wie etwa die Befristung der Lenkberechtigung, für deren Verlängerung ein Gutachten oder andere Nachweise beizubringen sind, nicht eingehalten werden können, werden diese zunächst bis 31. Mai gehemmt. Fahrprüfungen finden bis auf Weiteres nicht statt. Da der Fahrschulbetrieb eingestellt ist, können Fristen nicht ablaufen, so werden etwa bestandene Prüfungsteile nicht ungültig. Auch die Mehrphasen-Termine wurden ausgedehnt. Entziehungen und Probezeiten laufen ungeachtet der gegenwärtigen Situation aus. Führerscheine werden nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder ausgefolgt, das KFV verwies darauf, dass Maßnahmen später fortgesetzt bzw. nachgeholt werden. Dazu wird die Behörde nach Wiederaufnahme des öffentlichen Lebens eine Frist im Einzelfall festlegen, sagte Kaltenegger.

Werkstätten im Notbetrieb

Auto-Werkstätten haben im Notbetrieb geöffnet. Fahrzeuge können repariert werden, möglicherweise werden aber jene, die dringend für die Versorgung benötigt werden, vorgezogen. Am 15. April - also am Tag nach dem Beginn des Wiederhochfahrens des wirtschaftlichen Lebens in Österreich - endet die situative Winterreifenpflicht. Reifenwechsel können selbstständig im Freien durchgeführt werden, allerdings nur alleine oder mit Personen aus dem eigenen Haushalt. Wer die Reifen in der Werkstatt wechseln lassen will, sollte das zuvor abklären, so die Empfehlung des KFV.

Das KFV wies auch darauf hin, dass Autofahren alleine, mit Haushalt-Angehörigen oder mit anderen Personen unter Einhaltung des Ein-Meter-Sicherheitsabstands erlaubt ist. Rein rechtlich darf überall in Österreich - mit Ausnahme der Quarantänegebiete - hingefahren werden. Außerdem darf mit dem Auto ins Grüne zum Spazierengehen gefahren werden. Wer in Quarantäne ist, darf keinesfalls ein Fahrzeug lenken. Personen in häuslicher Absonderung dürfen die Wohnung nicht verlassen und keinen privaten Besuch erhalten.

Bei einer Polizeikontrolle rät das KFV dazu, Schutzmasken anzulegen und den Anweisungen der Beamten zu folgen. Gründe für den Aufenthalt im Freien, beispielsweise Start und Ziel, sind der Exekutive gegenüber glaubhaft zu machen.

Reifenwechsel gesetzlich nicht notwendig

Die in Österreich geltende situative Winterausrüstungspflicht besagt, dass von 1. November bis 15. April an allen Rädern eines Kfz Winterreifen angebracht sein müssen. Beim ÖAMTC häufen sich nun die Anfragen wegen des bevorstehenden Endes. "Wer sein Auto für notwendige Fahrten zur Arbeit oder zum Einkaufen nützt, braucht sich jetzt nicht stressen. Es gibt keine Sommerreifenpflicht. Ein Räderwechsel ist daher derzeit nicht notwendig, man kann ohne weiteres mit den montierten Reifen weiterfahren", beruhigt ÖAMTC-Techniker Friedrich Eppel.

Außerdem kann es im April und Mai noch empfindlich abkühlen, Winterreifen sind bei tiefen Temperaturen die bessere Wahl. Ist auch dann ein Umstecken aufgrund der Restriktionen nicht rasch möglich, sollte man beachten, dass Winterreifen bei höheren Temperaturen weicher als Sommerreifen sind und daher auf warmer Fahrbahn weniger Grip und so z. B. längere Bremswege haben.

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7  Kommentare
7  Kommentare
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Selten (13.716 Kommentare)
am 07.04.2020 14:31

"Bei einer Polizeikontrolle rät das KFV dazu, Schutzmasken anzulegen und den Anweisungen der Beamten zu folgen. Gründe für den Aufenthalt im Freien, beispielsweise Start und Ziel, sind der Exekutive gegenüber glaubhaft zu machen."

Der Leiter des Bereichs Recht und Normen des KfV möge mir dafür bitte die Rechtsgrundlage nennen.

Bitteschön, wenn ´s leicht geht. Ich nehme an, Sie lesen ja die Reaktionen auf die Veröffentlichung Ihrer Rechtsmeinung!

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weinberg93 (16.371 Kommentare)
am 07.04.2020 14:11

Ich wundere mich nur mehr wie man das KFV fragen kann ob das Lenken von Fahrzeugen mit Schutzmaske erlaubt ist.

An die zumindest 85 % Nicht-Cabriofahrer gerichtet:
Fragt ihr in Zeiten wie diesen (Beschränkungenen im öffentlichen Raum) auch ob man bei Schiffen das Hosentürl aufmachen darf?

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loewenfan (5.471 Kommentare)
am 07.04.2020 13:21

also darf ich jetzt wenn Ich mit dem Z4 fahre nicht mehr Husten u Niesen geschweige denn aus dem Auto spucken

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weinberg93 (16.371 Kommentare)
am 07.04.2020 13:06

Nicht-Haushalt-Angehörige im normalen PKW mitnehmen ist kaum möglich - nur in einem SUV oder VAN mit 3 Sitzreihen geht das einigermaßen entsprechend der Verordnung.
Der einzige Gast muss dann in der 3. Reihe rechts sitzen!

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loewenfan (5.471 Kommentare)
am 07.04.2020 11:06

wer ab u zu ein bisschen Auto fährt u Zeitung liest weis das es das ganze Jahr Gefrieren u Glatteis haben kann,
warum sonst gäb es so viele Ausritte wegen Unbekannter Ursache,
Handy benutzt ja niemand während der Fahrt

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( Kommentare)
am 07.04.2020 11:30

Danke für diese zusammenfassende Information.
Ich war zum Beispiel der Auffassung dass man zum Spazierengehen nicht mit dem Auto die Gemeindegranzen verlassen kann um einen geliebten Spazierweg ausserhalb der kleinen Gemeinde zu gehen. Das dürfte wahrscheinlich in Tirol gegolten haben.

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Selten (13.716 Kommentare)
am 07.04.2020 14:35

Diese Irrmeinung rührt daher, dass Sie sich auf die Medien verlassen haben. Und die scheuen allesamt Recherche.

Wo kämen wir da hin, wenn der Redakteur eine Verordnung lesen und verstehen müsste?

Ich meine jetzt wirklich die Verordnungen. Denn selbst die Zusammenfassungen auf der Anschober-BM-HP entsprechen schon nicht mehr der von diesem geschaffenen Norm.

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