Als der Karfreitag im Land schon einmal Aufregung auslöste...
Nach dem Ende des freien Karfreitags 2011 zogen Personalvertreter aus Steyr und Schärding vor Gericht – einmal erfolgreich, einmal nicht.
Für Mitarbeiter, die am Computer arbeiteten, gab es ein monatliches Zusatzeinkommen von 40 bis 80 Euro (EDV-Zulage), und der Karfreitag war dienstfrei, aber bezahlt.
Als sich 2011 der damalige LH-Stellvertreter Franz Hiesl (VP) anschickte, diese Regelungen im Landes- und Gemeindedienst zu kippen, war die Aufregung unter den Betroffenen zunächst groß. "Einfach verzichten werden wir nicht", sagte Peter Csar, der oberste Personalvertreter der Landesbediensteten. Letztlich gaben sich die Gewerkschafter der Landesbediensteten aber kompromissbereit: Der freie Karfreitag fiel. Ebenso die EDV-Zulage (Bediensteten mit geringem Verdienst wurde sie als Gehaltsbestandteil dazugerechnet).
Bestandteil des damaligen Reformpakets war zudem eine geringere Lohnerhöhung in Oberösterreich. So wurde vereinbart, dass die Erhöhung im öffentlichen Dienst in Oberösterreich 2012 um einen Prozentpunkt niedriger ausfallen sollte als im Bund. Protest kam damals vor allem von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, der SPÖ sowie der Arbeiterkammer.
Bis vor das Höchstgericht
Bis vor das Höchstgericht schaffte es die Regelung über die Abschaffung des freien Karfreitags. Diese wurde zweimal höchst unterschiedlich entschieden. Zuerst zog die Personalvertretung der Stadt Steyr vor Gericht. Die Steyrer bekamen vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht.
In der Statutarstadt Steyr gelte ein eigenes Dienstrecht, das nicht durch eine landesgesetzliche Regelung ausgehebelt werden könne, so die Begründung. Seither haben in Steyr all jene, die vor dem Jahr 2011 angestellt wurden, am Karfreitag frei. Jene, die ab 2011 in den Magistratsdienst eingetreten sind, müssen jedoch am Karfreitag arbeiten (oder Urlaub nehmen).
Beflügelt vom Erfolg der Kollegen aus Steyr, strengte auch die Personalvertretung der Gemeindebediensteten von Schärding einen Musterprozess an. Doch das Arbeitsgericht Ried entschied in diesem Fall zugunsten des Landes. In Gemeinden und Städten ohne eigenem Statut könne der freie Karfreitag mit der landesgesetzlichen Änderung abgeschafft werden und sei somit ein Arbeitstag. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.