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Bei internationalem Haftbefehl droht Adelsmayr Verfahren in Österreich

Von hie/kri, 24. Oktober 2012, 00:04 Uhr
Bei internationalem Haftbefehl droht Adelsmayr auchVerfahren in Österreich
Adelsmayr wird mit der Einschränkung der Reisefreiheit leben müssen. Bild: APA/HELMUT FOHRINGER

Noch ist das Urteil „lebenslange Haft“ gegen den Bad Ischler Arzt Eugen Adelsmayr nicht rechtskräftig. Vier Wochen Zeit hat die Staatsanwaltschaft in Dubai, um dagegen Einspruch zu erheben.

Noch ist das Urteil „lebenslange Haft“ gegen den Bad Ischler Arzt Eugen Adelsmayr nicht rechtskräftig. Vier Wochen Zeit hat die Staatsanwaltschaft in Dubai, um dagegen Einspruch zu erheben. Falls der Berufung statt gegeben würde, wäre das Ergebnis die Todesstrafe. Solange sich Adelsmayr in Österreich aufhält, hätte er nichts zu befürchten. Doch welche Folgen könnte es bei Auslandsreisen haben? Dazu die wichtigsten Fragen:

1 Kann Eugen Adelsmayr ungehindert reisen? Im Inland auf jeden Fall. Österreich liefert keine Staatsbürger aus, das ist in der Verfassung festgelegt. Auch bei den meisten europäischen Staaten kann man davon ausgehen, dass sie das Verfahren in Dubai für nicht korrekt erachten.

2 Wann kann es für Adelsmayr gefährlich werden? Grundsätzlich besteht bei einer Ausreise keine Rechtssicherheit. Jeder Staat kann befinden, ob er einen internationalen Haftbefehl weiterverfolgt.

3 Was, wenn Dubai einen internationalen Haftbefehl ausstellt? Das wäre Grundlage dafür, dass andere Staaten sich mit dem Urteil beschäftigen. In Österreich könnte er ein eigenes Verfahren nach sich ziehen, etwa wegen fahrlässiger Tötung.

4 Was würde ein Verfahren in Österreich bewirken? Eine Einstellung eines solchen Verfahrens oder ein Freispruch würde eine Sperrwirkung und ein Auslieferungsverbot aus allen EU-Staaten bedeuten.

5 Was passiert, wenn das Urteil in die Todesstrafe umgewandelt wird? Dann wird Adelsmayr aus der EU keinesfalls ausgeliefert. „Die Diplomatie muss alles tun, um das Urteil zu beseitigen“, sagt der Wiener Strafrechts-Experte Frank Höpfel. Sonst könneAdelsmayr außerhalb Europas jederzeit festgenommen werden. Ob er dann ausgeliefert werden würde, hänge davon ab, „ob das jeweilige Land ein Auslieferungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten unterzeichnet hat“. Aber auch die Auslieferung aus völkerrechtlichen Erwägungen sei dann möglich. Etwa in den USA.

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12  Kommentare
12  Kommentare
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peas (4.501 Kommentare)
am 24.10.2012 11:41

arigona - kaltenbrunner - adelsmayr - ??

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( Kommentare)
am 24.10.2012 11:06

davon wenn man Geldgail ist!!!

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Marie-Luise (2.228 Kommentare)
am 24.10.2012 08:40

Warum schreiben Sie, dass ein Verfahren in Österreich droht? Ganz im Gegenteil, ein Verfahren in Österreich ist in Adelmayrs Interesse, wie auch aus dem Text hervorgeht.

Die Überschrift sollte nichts anderes aussagen als der Text. Leider ist diese Irreführung besonders in der OÖN sehr beliebt.

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Ameise (45.683 Kommentare)
am 24.10.2012 10:51

Sie nehmen mir die Worte aus dem Mund...

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sol3 (13.727 Kommentare)
am 24.10.2012 07:24

rassistischen Steinzeitstaates irgendwo?

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suzieQ (5.403 Kommentare)
am 24.10.2012 09:54

ein Witzstaat wie Dubai?

Absolutes Urlaubsverbot, für alle. Sollens Kameldung fressen.

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( Kommentare)
am 25.10.2012 17:22

geistreicher und niveauvoller Kommentar

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( Kommentare)
am 25.10.2012 17:18

in den VAE relativ sauber ist. Auch bei uns gibt es Fehlurteile, oder noch schlimmer: man wartet ewig auf ein Urteil. Und wenn man in solchen Ländern arbeitet, muss man sich mit der geltenden Rechtsordnung vertraut machen und entsprechende Risken, die sich aus dem Beruf ergeben, abschätzen. Und nicht vergessen: Ärzte sind in Europa vor Schadensersatz sehr stark geschützt - in den USA und auch anderen Teilen der Welt ist das eben nicht so.

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am 24.10.2012 05:39

wird schon was dran sein

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rotkraut (4.036 Kommentare)
am 24.10.2012 06:16

ist nichts dran, verschwendete Gene.....

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Rapid09 (2.611 Kommentare)
am 24.10.2012 01:30

Komisch, der Staatsanwalt kann berufen, der Verteidiger nicht? Ich wuerde so schnell als moeglich versuchen ein Verfahren in Oesterreich zu bekommen und bei einem Freispruch zumindest ein Auslieferungsverbot aus der EU zu haben.

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Marie-Luise (2.228 Kommentare)
am 24.10.2012 08:42

Auch der Verteidiger kann berufen, vorausgesetzt der Angeklagte war bei der Urteilsverkündung. Er war aber klugerweise nicht dort. (Das hab ich auch nur aus Zeitungsartikeln.)

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