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Zahnärztin feuerte Mitarbeiterin über WhatsApp

Von nachrichten.at/apa, 01. Dezember 2015, 13:44 Uhr

WIEN. Eine Zahnärztin hat ihre Mitarbeiterin über WhatsApp gekündigt. Wie der Oberste Gerichtshof (OGH) nun entschieden hat, war die Kündigung über den Smartphone-Messenger aber ungültig.

Ein über WhatsApp übermitteltes Foto des Kündigungsschreibens erfülle nicht das Schriftformgebot, so die Höchstrichterin am Dienstag.

Die Zahnärztin verfasste ein an die bei ihr beschäftigte Klägerin gerichtetes Kündigungsschreiben, das sie mit Stempel und ihrer Unterschrift versah. Sie fotografierte dieses Kündigungsschreiben und übermittelte das Foto noch am 31. Oktober 2014 über WhatsApp an ihre Mitarbeiterin. Die mit der Post verschickte Kündigung erhielt die Arbeitnehmerin erst im nächsten Monat am 4. November.

Vor Gericht stritten die Zahnärztin und die ehemalige Angestellte dann um die Kündigungsfrist. Die Praxis-Mitarbeiterin war der Meinung, dass das Foto nicht als Kündigung gilt, weil es das im Kollektivvertrag (KV) für Zahnarztangestellten stehende Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht erfülle. Da ihr die schriftliche Kündigung erst am 4. November zugegangen sei, stehe ihr - unter Zugrundelegung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsletzten - eine Kündigungsentschädigung bis zum 31. Jänner 2015 zu.

Das Erstgericht gab der Zahnarztgehilfin Recht, die Berufungsinstanz dann der Arbeitgeberin. Bis der OGH klarstellte: Die Schriftform einer Kündigung besitze eine wichtige Beweisfunktion. "Ein bloß über WhatsApp auf das Smartphone des Empfängers übermitteltes Foto der Kündigungserklärung erfüllt die vorstehenden Zwecke schon deshalb nicht, weil es der Empfänger der Nachricht ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen nicht ausdrucken kann." Durch die Nachricht nur auf dem Display sei nicht ausreichend gewährleistet, dass der Empfänger den Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnehmen könne.

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56  Kommentare
56  Kommentare
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Superheld (13.122 Kommentare)
am 05.12.2015 20:16

"Zahnärztin sendete Kündigungsschreiben vorab über WhatsApp" klingt zwar weniger reisserisch, trifft aber eher zu.

Die Kündigung passte ja und wurder anerkannt, nur die Vorabsendung wurde terminlich nicht als Zustellung anerkannt, sondern erst die wenige Tage spätere Postzustellung.

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alexius001 (2.214 Kommentare)
am 03.12.2015 19:00

wahrscheinlich ist die ärztin genauso schlecht in ihrem fach, wie als dienstgeberin!

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amha (11.322 Kommentare)
am 05.12.2015 20:35

mit welcher Wahrscheinlichkeit, Dumpfbacke?

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rips (613 Kommentare)
am 03.12.2015 18:47

Ich kann anderen Unternehmern nur raten, eine eilige und fristgerechte Kündigung per Fax mit Sendebestätigung an die Mobilbox des Mitarbeiter-Mobiltelefons zu schicken. So hat man (bei guten Fax-Kopierern von Canon, Samsung,...) eine Quittung mit Bild des Dokuments, der Mitarbeiter kann sich den Inhalt dann bequem auf jede beliebige Fax-Nummer weiterleiten lassen und ausdrucken. Fax zählt nämlich immer noch als beweiskräftiges Medium.

Musste leider auch einmal einen Arbeitsverweigerer, der ohne Mitteilung umgezogen ist, fristlos entlassen, weil er nicht zum Dienst erschienen ist. Ich hätte keine andere Möglichkeit der schriftlichen Zustellung gehabt.

Tipp: Je nach Netzbetreiber kann man die Mobilbox eines Teilnehmers oft auch direkt anwählen. So vermeidet man, dass der Nutzer immer abhebt und so den Fax-Empfang verhindert.

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Superheld (13.122 Kommentare)
am 05.12.2015 20:14

Interessanter Hinweis.

Bist du sicher, dass das nicht ähnlich wie Dateiübertragungen per WhatsApp gesehen wird, weil es sich um ein reines Speicherfax ohne Druck handelt?

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Katzenkoerberl (1.838 Kommentare)
am 02.12.2015 11:15

Dachte das kann nur in den USA passiert sein, ABER; Wien!!! Naja man sagt ja östlich der Enns beginnt der Balkan.....
Muss eine dumme Nuss sein die Ä.

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gumba (2.891 Kommentare)
am 02.12.2015 07:15

Über snapchat wäre noch besser. Da gibts ein Zeitfenster wann sich die Nachricht beim Empfänger selbständig löscht...die zahnärztin ist ein richtiges socialmediaopfer #wtf

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Einheizer (5.398 Kommentare)
am 02.12.2015 08:24

Schluchz !!

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Einheizer (5.398 Kommentare)
am 02.12.2015 02:33

Wenn es Stärkere ( Ärztin ) und Schwächere ( Mitarbeiterin )gibt - immer auf der Seite des Stärkeren !
So sehen das manche Poster in diesem Forum , weit hamas gebracht.

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KubaLibre (3.109 Kommentare)
am 02.12.2015 02:39

Honey???

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strasi (4.410 Kommentare)
am 01.12.2015 21:56

Zahnärzte gehören in Österreich zu den bestverdienenden
Medizinern.
Aber wie man sieht, Gier kennt keine Grenzen und da ist
jedes Mittel recht um eine Angestellte billigst los zu werden.

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2good4U (17.679 Kommentare)
am 02.12.2015 14:32

Die meisten Zahnärzte leben ja auch von "der Hand im Mund" wie man so schön sagt zwinkern

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austroschweizer (125 Kommentare)
am 01.12.2015 21:51

Interessant wäre der Kündigungsgrund. Gibt immer zwei Seiten der Medaille...

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Plaudertasche1970 (2.682 Kommentare)
am 02.12.2015 08:28

Ja.
Wer weiß, was der ganzen Sache vorausgeht.

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( Kommentare)
am 02.12.2015 12:30

nein, ist es nicht.
-
niemand regt sich über die kündigung an sich auf (ich unterstelle, bei vorliegen eines versäumnisses läge eine entlassung vor), es ist nur die form und (so wie ich das sverstehe) das versuchen, fristen zu umgehen.

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oneo (19.368 Kommentare)
am 01.12.2015 21:02

hoffentlich meiden viele Patienten diese Ärztin. Charakter ist für solche Typen ein Fremdwort.

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amha (11.322 Kommentare)
am 01.12.2015 21:05

Wogegen bist du denn gedonnert? Weil sie jemanden kündigte, klatscht du Würstel einen Boykott ein! tztztz

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Honigsammler (4.501 Kommentare)
am 01.12.2015 21:28

tztztz dürfte der neueste FB-Schmäh sein.
Bist du wieder jung geworden?

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Honigsammler (4.501 Kommentare)
am 01.12.2015 20:28

Unglaublich -
Arzthelferinnen müssen also schon bis zum "Obersten" um zu ihrem Recht zu kommen?
Einfach nur beschämend - Leitl hat recht - Österreich sandelt ab!!!!!

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anschinsan (1.359 Kommentare)
am 01.12.2015 17:14

Guter Entscheid

Ich bin doch kein Sklave, der automatisch mit allen technischen Möglichkeiten, die ich eventuell privat nutze, auch geschäftlich (Tag und Nacht) zur Verfügung zu stehen habe.
Skype, WhatsApp, FB, Twitter etc. sind rein privat, haben keine Relevanz für einen AG! Ob ich das nutze, ist mein Bier.

Mein AG hat meine Wohnadresse am Dienstvertrag und dort soll er mir termingerecht gefälligst hinschreiben. Meine Adresse steht auch am Vertrag und nicht meine whatsApp Nummer oder mein Skype Nick.

Dämnächst kommen dann die Lohnzetteln auch per Foto an WhatsApp, oder wie?

Und ob eine Kündigung via WhatsApp nicht nur ganz schlicht und ergreifend grauslich und verachtend ist und schon aus diesem Grund verboten gehört, das sollt man in diesem Zusammenahng auch überlegen

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Sturzflug (6.545 Kommentare)
am 01.12.2015 17:06

Das Geschäft kann nicht gut gehen wenn die Dame nicht einmal das Porto für einen eingeschrieben Brief übrig hat.

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amha (11.322 Kommentare)
am 01.12.2015 20:20

Nix verstehn, Sturzi. Da ging es um die Frist! Zu deppert um zu verstehn, oder zu faul um den Artikel zu lesen?

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Sturzflug (6.545 Kommentare)
am 01.12.2015 21:55

Zu deppert um zu verstehn dürfte wohl eher Sie betreffen!
Die Kündigungsfrist beginnt erst nach einer rechtsgültigen Kündigung zu laufen. Eine Kündigung per WhatsApp oder Rauchzeichen ist eben nicht rechtsgültig, genau das hat der OGH festgestellt!

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Ernst_Grasser (1.413 Kommentare)
am 01.12.2015 16:34

so witzig. "ausdrucken" ist wohl sowieso das gebot der stunde und extrem umweltfreundlich.
als ob die mitarbeiterin nicht mit der app umgehen könnte- lächerlich.

unser recht hinkt auch hier wieder mal der realität hinterher.

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atmos99 (1.063 Kommentare)
am 01.12.2015 15:10

War soeben auf der Homepage des OGHs.

Von den Hofrätinnen bis hin zu den Senatspräsidenten, was für eine Beamtenhochburg mit pensionsfähigem Durchschnittsalter!

http://www.ogh.gv.at/de/ogh/richterinnen-und-richter

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Honigsammler (4.501 Kommentare)
am 01.12.2015 22:04

Na und?
Wären dir dort 16-jährige pubertierende lieber?

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amha (11.322 Kommentare)
am 01.12.2015 15:03

Unverständliches Urteil! Vermutlich "a tribute to our majesty Doris, president of our national council". Die hat ja ebenso nix gelernt als Zahnstein entfernen. zwinkern

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prinz_von_linz (4.794 Kommentare)
am 01.12.2015 14:36

Gibts nicht bei Whatsapp sogar eine Bestätigung, dass der Empfänger die Nachricht gelesen hat (mit einem Hackerl oder so)?

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Superheld (13.122 Kommentare)
am 01.12.2015 14:38

Ja, gibt es, aber die Bestätigung fürs Ausdrucken fehlt halt.

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prinz_von_linz (4.794 Kommentare)
am 01.12.2015 14:39

Wenn ich jemanden einen Brief schreibe hab ich auch keine Bestätigung, dass der Inhalt gelesen und verstanden wurde grinsen

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( Kommentare)
am 05.12.2015 14:22

lieber Prinz von Linz

Schon gehört: es gibt sogenannte eingeschriebene Briefe oder wie man früher gesagt hat "Rsa Brief"
Aber wenn man Fristen verschläft so wie diese schlaue Zahnärztin dann ist natürlich jedes Mittel recht um einen Arbeitnehmer los zu werden.

jeder halbwegs intelligente Arbeitgeber hält sich an die arbeitsrechtlichen Gepflogenheiten und verschickt Kündigungen per Einschreiben mit der Bestätigung dass der Empfänger den Brief erhalten hat.Das reicht ! wenn er den Brief dann in den Mistkübel schmeisst anstatt ihn zu lesen,dann ist das sein Problem.

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alleswisser (18.463 Kommentare)
am 01.12.2015 14:56

@Prinz
Nein, diese Bestätigung gibt es nicht. Bloß das Zweithakerl, dass es beim Empfänger(Server) zugestellt worden ist. Mit "Lesen" hat das nichts zu tun.

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prinz_von_linz (4.794 Kommentare)
am 01.12.2015 14:58

Ja keine Ahnung, hab das nur ein mal vor einem Jahr oder so kurz ausprobiert ...

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alf_38 (10.950 Kommentare)
am 01.12.2015 17:08

Sicher gibt's eine Lesebestätigung - wenn sich die zwei Hakerl blau färben.

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( Kommentare)
am 01.12.2015 17:15

die beweisführung möchte ich gerne sehen... grinsen

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barzahler (7.595 Kommentare)
am 01.12.2015 18:31

Völlig egasl - solange der /die Dienstneherin das besagte Kommunikationsmittel nicht als Dienstwerkzeug hat, ist sowieso ohne Belang.

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krawuzi-kapuzi (1.011 Kommentare)
am 01.12.2015 14:34

Ungewöhnlich - man muss allerdings sagen, dass man viele (vornehmlich jüngere) Menschen heute so am besten und sichersten erreicht! Für die wäre das wohl der erste Brief in ihrem Leben!

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amha (11.322 Kommentare)
am 01.12.2015 15:04

Die Oberstrichter sind halt gewöhnlich alte Männer, welche von moderner Kommunikation keinen Schimmer haben.

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lituk (1.138 Kommentare)
am 01.12.2015 14:27

Eindrucksvoll wird mit der OGH-Begründung einmal mehr bewiesen, dass der OGH aus himmelalten Säcken besteht, welche offenbar die "neuen" Medien, selbst nach 10-20 Jahren ihrer Markteinführung nicht begriffen haben.

Das kommt davon, wenn man die Opas und Omas des judikativen Macht-Apparates etwas entscheiden lässt!

Heißt das nun, dass jeder Online-Kauf ungültig ist - und ja mein Steuerbescheid via Finanzonline auch? Schließlich brauche ich dazu "Ausstattung und technisches Wissen" um es lesen respektive ausdrucken zu können zwinkern

OGH-Begründung zum Schieflachen:

"... weil es der Empfänger der Nachricht ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen nicht ausdrucken kann ... ... die Nachricht nur auf dem Display sei nicht ausreichend gewährleistet, dass der Empfänger den Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnehmen könne..."

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kyniker (652 Kommentare)
am 01.12.2015 14:32

Tja....Das Internet ist für uns alle Neuland.....

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alleswisser (18.463 Kommentare)
am 01.12.2015 15:04

@ lituk

Wenn du Zustellungen vom Finanzamt nicht per Post, sondern online haben willst, musst du ausdrücklich zustimmen. Dein Vergleich hatscht also wie ein doppelt Beinamputierter.

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atmos99 (1.063 Kommentare)
am 01.12.2015 15:21

Aha, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer via digitalem Medium die Kündigung zukommen lässt, muss der Arbeitnehmer nun vorher zustimmen, quasi bereits bei seinem ersten Arbeitstag zwinkern

Ein Scherzbold dieser Alleswisser.

Es geht um die atemberaubende Begründung des OGHs mein lieber nixwissender, vermutlich selbst alt und mit WhatsApp und Co. nicht so vertraut zwinkern

Sorry, aber diese juristischen Oberlehrer hier im Forum gehen mir auf den Keks.

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hermano (66 Kommentare)
am 01.12.2015 16:37

Du und viele andere hier gehen mir auch auf den Keks.

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Honigsammler (4.501 Kommentare)
am 01.12.2015 21:44

dann wechsle den Bäcker oder versuch es selbst!

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Honigsammler (4.501 Kommentare)
am 01.12.2015 20:50

Du bist ein Depp!
Eine Kündigung muss dem Betriebsrat mitgeteilt werden!
Stimmt dieser nicht zu, ist der Weg zum Arbeitsgericht frei, ansonsten nicht.
Ein "richtiger" Betriebsrat wird sich mit so einem digitalen Schaas nicht abspeisen lassen.
Betriebsräte sind es gewohnt, den "Kündigern" in die Augen zu sehen.

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amha (11.322 Kommentare)
am 01.12.2015 20:54

Betriebsrat in der Zahnarztpraxis. Wie deppert du bist, geht auf keine Kuhhaut!

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Honigsammler (4.501 Kommentare)
am 01.12.2015 21:02

Weil du die Kuhhaut erwähnst:
Warst du beim hirten nicht vorsichtig genug?

Ab 5 Personen darf ein Betriebsrat gewählt werden und die sind in einer Arztpraxis schnell beisammen.

Ich empfehle dir die Lektüre der Arbeitsverfassung!

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amha (11.322 Kommentare)
am 01.12.2015 21:07

Ach Dummerl, lies doch mal was Gscheites! Nicht irgendwelche Papierl zählen, sondern das wahre Leben. Und glaub es mir: bei Betrieben unter 30 - 50 MA findest fast nirgends einen Betriebsrat, auch wenn dies "technisch möglich" wäre.

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Honigsammler (4.501 Kommentare)
am 01.12.2015 21:23

Hirterbub, das ist also deine schöne Sklavenwelt.
Ich beginne dich immer besser zu verstehen.
Die Verhinderung einer Betriebsratswahl ist wohl schon eine Art Sport, in Quätschen deiner Größenordnung?

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amha (11.322 Kommentare)
am 01.12.2015 21:30

Lieber eine ertragreiche Quätschn, als eine mickrige Invalidenpension wie du.

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