Lade Inhalte...
  • NEWSLETTER
  • ABO / EPAPER
  • Lade Login-Box ...
    Anmeldung
    Bitte E-Mail-Adresse eingeben
    Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Ihren nachrichten.at Benutzernamen ein.

gemerkt
merken
teilen

Gerichte lehnen Vorsorge für Minderjährige ab

11. September 2015, 00:04 Uhr
Gerichte lehnen Vorsorge für Minderjährige ab
Oft meint es der Großvater zu gut mit dem Enkelkind. Bild: colourbox

LINZ/WIEN. Langfristige Versicherungsverträge für Kinder sind heikel und müssen genehmigt werden.

Julia ist sieben Jahre alt und hat bereits eine staatlich geförderte Zukunftsvorsorge mit einer Laufzeit von 57 Jahren und einer monatlichen Prämie von 100 Euro. Ihre Mutter hat für sie unterschrieben. Das zuständige Pflegschaftsgericht genehmigte den Vertrag nun aber nicht. Das ist eine von zwei aktuellen Musterentscheidungen, auf die die Arbeiterkammer Oberösterreich (AK) hinweist.

AK-Konsumentenschützerin Ulrike Weiß betont: "Wenn Eltern oder Großeltern so einen Vertrag für ein Kind abschließen wollen, brauchen sie die Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes." Das werde in der Praxis oft nicht berücksichtigt. "Wir appellieren an die Versicherungsfirmen, solche Verträge nur abzuschließen, wenn eine Genehmigung des Gerichts vorliegt."

Geschenk oder Belastung

Weiß warnt generell: "Das ist für ein Kind kein Geschenk, sondern eine Belastung. Ihm werden auch alle Nachteile, etwa Kosten bei vorzeitigem Ausstieg, aufgebürdet."

Bei der staatlich geförderten Zukunftsvorsorge (offiziell prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge/PZV) muss immer jene Person, die versichert ist, auch als Versicherungsnehmer aufscheinen. Sie ist zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Auch wenn anfangs die Eltern zahlen, ist bei einer PZV also immer das Kind voll in der Pflicht. Die beiden Pflegschaftsgerichte haben in den aktuellen Fällen geurteilt, dass die Verträge wegen der langen Bindung unüblich für Minderjährige sind und nicht sichergestellt ist, dass die Zahlungen immer aus dem Vermögen des Zahlungspflichtigen geleistet werden können.

Der Zinseszinseffekt

Bei klassischen Lebensversicherungen ist es möglich, das Kind zu versichern, als Versicherungsnehmer aber Erwachsene einzusetzen. "Das ist eine Option", sagt Weiß. Grundsätzlich empfiehlt sie aber weniger lang laufende Produkte für Minderjährige, etwa Bausparer.

"Ich gehe davon aus, dass die Versicherungsbranche mit diesem Thema sehr verantwortungsvoll und im Interesse der Kunden umgeht", sagt Manfred Rapf, Vorsitzender der zuständigen Sektion im Versicherungsverband und Vorstand der s-Versicherung.

Er kenne nur wenige Fälle, in denen das Pflegschaftsgericht eine PZV für einen Minderjährigen untersagt habe. "Es wäre schade, wenn der Abschluss einer PZV oder Lebensversicherung für Minderjährige durch ihre Eltern oder Großeltern auf breiter Front verhindert würde", sagt Rapf. Die PZV etwa sei kein Risikoprodukt und werde staatlich gefördert. Darum greifen die Leute gerne darauf zu.

"Außerdem profitiert ein Kind letztlich langfristig vom Zinseszinseffekt. Und wenn es volljährig wird, kann es immer noch beispielsweise eine Prämienfreistellung erwirken", sagt Rapf. (az)

mehr aus Wirtschaft

voestalpine übernimmt Schweißdrahthersteller aus Italien

Wegen Preisstreit zwischen Rewe und Mondelez: Milka-Schoko wird knapp

Wirtschaftsfaktor Kinderbetreuung: Was ein Ausbau in Oberösterreich bringen würde

1 Milliarde Euro Passiva: Signa Retail GmbH ist pleite

Interessieren Sie sich für diesen Ort?

Fügen Sie Orte zu Ihrer Merkliste hinzu und bleiben Sie auf dem Laufenden.

Lädt

info Mit dem Klick auf das Icon fügen Sie das Schlagwort zu Ihren Themen hinzu.

info Mit dem Klick auf das Icon öffnen Sie Ihre "meine Themen" Seite. Sie haben von 15 Schlagworten gespeichert und müssten Schlagworte entfernen.

info Mit dem Klick auf das Icon entfernen Sie das Schlagwort aus Ihren Themen.

Fügen Sie das Thema zu Ihren Themen hinzu.

1  Kommentar
1  Kommentar
Neueste zuerst Älteste zuerst Beste Bewertung
andersdenken (551 Kommentare)
am 14.04.2017 09:52

Und wiedereinmal wirft die AK mit Halbwahrheiten um sich.
Die Prämienpflicht enthält auch das Recht, die Prämienzahlung jederzeit ohne Angabe von Gründen einzustellen. Nicht der zu erwartende (erhoffte) Zinsgewinn ist das tatsächliche Plus sondern die garantierte Rententafel. Sowie ein garantierte Rente die nicht nach unten sinken kann, wie zum Beispiel die staatliche Rente die im den latzten 10 Jahren deutlich nach unten gegangen ist (Durchrechnungszeitraum). Darum liebe Ak behaltet Eure Halbwahr und -weißheiten für Euch und verunsichert Eltern und Großeltern die im Gegensatz zu Euch Weitblick beweisen nicht.

lädt ...
melden
antworten
Aktuelle Meldungen