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Was in Corona-Zeiten für die Lehrlinge gilt

Von Susanna Sailer, 28. März 2020, 00:04 Uhr
Was in Corona-Zeiten für die Lehrlinge gilt
Wenn ein Lehrbetrieb weiterhin geöffnet ist, geht auch die Lehrlingsausbildung weiter. (Colourbox) Bild: Phovoir/Colourbox

Private Lehrlingsinitiative lehre.zukunft.österreich gibt Antworten auf so manche offene Frage.

Vom derzeitigen Corona-bedingten Ausnahmezustand in der Wirtschaft sind auch Tausende Lehrlinge betroffen. Worauf die jungen Menschen und ihre Lehrberechtigten achten sollten, weiß Mario Derntl aus Linz. Er ist Generalsekretär von zukunft.lehre.österreich, der von Oberösterreich ausgehenden, bundesweit größten privaten Lehrlingsinitiative. Ihr gehören rund 60 Unternehmen an.

 

Die Berufsschulen sind geschlossen. Haben Lehrlinge nun schulfrei?

Der Besuch einer Berufsschule wird ähnlich wie in anderen Ausbildungsstätten ausgesetzt. Der Unterricht findet in Form eines eigenverantwortlichen Lern- und Arbeitsprozesses von zu Hause aus statt. Die Lehrkräfte begleiten den Prozess – Stichwort E-Learning. Sie geben Arbeitsaufträge und vertiefen bereits erworbene Lerninhalte. Der Lehrbetrieb muss seinen Lehrling dafür – wie üblicherweise bei einem Schulbesuch – freistellen.

 

Gibt es Ausnahmen für bestimmte Lehrberufe?

Ja, und zwar für Lehrlinge, die in Betrieben ausgebildet werden, die zur Sicherstellung der Grundversorgung oder der kritischen Infrastruktur wichtig sind. Sie dürfen – so wie die Angestellten – in ihrem Betrieb arbeiten. Das gilt etwa für Einzel- und Großhandelskaufleute, für Drogerien, Bäcker, Banken oder für Berufe der pharmazeutischen Branche. Sie sind auch von der Verpflichtung zu E-Learning ausgenommen. Diese Regelung gilt bis 3. April, dürfte jedoch verlängert werden.

Was, wenn ein Lehrbetrieb vorübergehend geschlossen ist und die Lehrlinge heimgeschickt wurden?

Das Lehrverhältnis bleibt auch bei Betriebsschließungen aufrecht. Dem Arbeitgeber steht es frei, auf die Anwesenheit der Belegschaft kurzerhand zu verzichten. Es handelt sich dabei üblicherweise um eine Dienstfreistellung.

 

Ist Corona-Kurzarbeit auch für Lehrlinge möglich?

Ja. Die Lehrlingsentschädigung wird sogar in voller Höhe ausbezahlt. Die Lehrzeit verlängert sich aufgrund der Kurzarbeit nicht.

 

Ist Heimarbeit auch für Lehrlinge erlaubt?

Grundsätzlich ist das wegen der Aufsichts- und Ausbildungspflicht für Lehrlinge nicht vorgesehen. Wenn es jedoch mit dem Ausbildungscharakter der Lehre vereinbar ist, muss es im Lehrvertrag schriftlich vereinbart werden. Der Betrieb hat dann auch die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Ein Beispiel: Siemens hat auf virtuelles Lernen umgestellt. Die Ausbildungspläne werden via Webinar vermittelt, kommuniziert wird mit Videokonferenzen oder per E-Mail.

 

Wird die Lehrlingsentschädigung weiter ausbezahlt, wenn ein Lehrling in Quarantäne ist?

Ja. Im Falle einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit steht ihm acht Wochen lang die volle Lehrlingsentschädigung zu und weitere vier Wochen ein Teilentgelt.

 

Was tun, wenn in einer Lehrwerkstätte mehr als 100 Personen arbeiten?

Grundsätzlich müsste ein Lehrling zur Arbeit erscheinen. Die Lehrwerkstätten könnten theoretisch offen sein, dürften dann aber weniger als 100 Personen in einem Raum aufnehmen. In der Praxis sind die meisten Lehrwerkstätten aber zu, etwa jene bei FACC, KTM und der Energie AG.

 

Die Coronavirus-Maßnahmen verhindern, die Lehrabschlussprüfung abzulegen. Was nun?

Tatsächlich können bis 13. April keine Lehrabschlussprüfungen stattfinden. Das gilt auch für Meister-, Befähigungs- und Unternehmerprüfungen sowie für Ingenieurszertifizierungen. Neue Termine werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

 

Was tun, wenn der Start eines Lehrgangs an der Berufsschule in die Zeit bis zum Beginn der Osterferien fällt?

Der Beginn des Lehrgangs wird sich dann verschieben. Sind davon Lehrlinge betroffen, die kurz vor dem Ende ihrer Lehrzeit stehen, kann die Berufsschule auch nach Lehrzeitende weiter besucht werden, damit man einen erfolgreichen Berufsabschluss erhält.

 

Gibt es Urlaubsvereinbarungen und unbezahlten Urlaub für Lehrlinge?

Unbezahlter Urlaub ist bei Lehrlingen unzulässig. Wenn jedoch ein ausreichendes Urlaubsguthaben vorhanden ist, kann zur Überbrückung – genauso wie bei anderen Arbeitnehmern – Urlaub vereinbart werden. Die Lehrlingsentschädigung wird dann weiter bezahlt.

 

Ein Arbeitgeber will aufgrund der Corona-Krise den Lehrvertrag kündigen. Darf er das?

Nur weil der Lehrbetrieb momentan keine Arbeit hat, darf er einen Lehrvertrag nicht einseitig auflösen. Dazu sind klare Bestimmungen einzuhalten. Sollte sich jedoch der Lehrling noch in Probezeit befinden, dann kann das Lehrverhältnis sehr wohl auch einseitig aufgelöst werden. 

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Autorin
Susanna Sailer
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