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Im eigenen Garten und in der Donau: Gericht genehmigt Urnenbestattungen

Von nachrichten.at/staro, 24. Februar 2023, 11:17 Uhr
Urnenbestattung im eigenen Garten: Gericht gab dazu grünes Licht Bild: colourbox

LINZ. Die Gemeinden waren dagegen, doch das Landesverwaltungsgericht gab den Beschwerden der Angehörigen statt

Eine Urne abseits eines Friedhofs oder Urnenhains - zum Beispiel im Garten oder in einem Gewässer - zu bestatten ist grundsätzlich nicht verboten, sondern möglich, wenn die jeweiligen Umstände erwarten lassen, „dass die Urne pietäts- und würdevoll behandelt wird“, wie es in zwei aktuellen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts heißt. 

Im ersten Fall ging es um eine Frau in Schwanenstadt, deren letzter Wille es war, dass ihre Urne im eigenen Garten bestattet wird. Der Witwer stellte bei der Gemeinde einen entsprechenden Antrag, der aber von der Bürgermeisterin abgewiesen wurde. 

Eine Widmung als Wohngebiet stehe einem Beisetzungsort grundsätzlich entgegen, es bestehe in der dicht verbauten Gegend „kein gebührender Abstand“ zu den Nachbarn, argumentierte die Stadtgemeinde. Und mehr noch: wie auf einem Friedhof sei an einer privaten Ruhestätte alles zu unterlassen, was der Würde und Weihe des Ortes nicht entspreche – dies könne „in einem Garten aber nicht gewährleistet“ werden. Auch die Friedhofsverwaltung und der Stadtpfarrer waren gegen die Urnenbeisetzung auf privaten Grundstücken.

Im zweiten Fall ging es um einen Linzer, dessen Asche in der Donau bestattet werden sollte. Die Schwiegertochter beantragte dies beim Magistrat. Ohne ein Ermittlungsverfahren habe die Linzer Stadtverwaltung den Antrag abgelehnt, heißt es in einer Medieninformation des Landesverwaltungsgerichts und pauschal auf einen angeblichen Erlass der oberösterreichischen Landesregierung verwiesen.

Diese Rechtsansicht sei aber falsch, so das Gericht: Gemeinden handeln beim Vollzug des Leichenbestattungsgesetzes „im eigenen Wirkungsbereich“, ein allfälliger Erlass des Landes wäre unanwendbar, dies alles seien „tragende und allgemeine  Rechtsgrundsätze“, so das LVwG. Ob Urnenbestattungen im privaten Rahmen zulässig sind, müsse stets im Einzelfall geprüft werden.

Im konkreten Fall war die Bestattung in der Donau in einer biologisch abbaubaren Urne beantragt worden. „Eine Urne, die sich in einer bedächtigen Zeremonie nach Absinken auf den Grund des Flusses im Wasser langsam auflöst, widerspricht den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht“, hielt das Gericht dazu fest.

 

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