"ORF-Gesetz steht im Widerspruch zum EU-Recht"

Die Begutachtungsfrist für die ORF-Gesetzesnovelle ging mit Donnerstag, 25. Mai, zu Ende. Über 4.000 Stellungnahmen sind eingegangen, wobei der Großteil von Privatpersonen stammt.
"Die geplante Neufassung des ORF-Gesetzes ist in der vorliegenden Form aus mehreren Gründen nicht mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar und daher vorab bei der Europäischen Kommission zu notifizieren", heißt es in der Stellungnahme des Verbands Österreichischer Zeitungen (VÖZ) zum ORF-Gesetzesentwurf im Rahmen der parlamentarischen Begutachtung. Demnach sei eine EU-Beschwerde durch den VÖZ "unausweichlich". Darüber hinaus ließ der Verband die Berichterstattung der Seite "orf.at im Überblick" und das Menü "Aktuell" eines durchschnittlich ereignisreichen Tages als Zeitung drucken. Es entstand eine Ausgabe von mehr als 70 Seiten. Diese "ORF-Tageszeitung" wurde unter anderem an die Mitglieder der Bundesregierung, des Nationalrats, an alle Landeshauptleute, die ORF-Geschäftsführung und den ORF-Stiftungsrat verschickt.
Strengere Textbeschränkung
Zeitungsähnliche Onlineangebote seien schon nach heutigem ORF-Gesetz verboten, das auf einem EU-Beihilfenverfahren von 2010 basiert. "Andernfalls läge eine Quersubventionierung des nicht dem ORF zugewiesenen Pressebereichs mit Rundfunkgebühren vor", schreibt der VÖZ. Der Zeitungsverband verlangt aufs Neue eine ORF-Beschränkung auf öffentlich-rechtliche Inhalte und online nur Videobeiträge mit strengeren Textbeschränkungen. Die geplante Regelung mit rund 50 Textbeiträgen pro Tag greife deutlich zu kurz.
Unter mehr als 4000 Stellungnahmen fordert auch der Verband Österreichischer Privatsender (VÖP) umfangreiche Adaptierungen. Der VÖP will die Möglichkeit des ORF zur Überschreitung der Werbezeitgrenzen ersatzlos gestrichen und die Werbezeit im TV-Hauptabend auf 15 Minuten pro Sender beschränkt wissen. Der VÖP spricht sich zudem für eine Maximalanzahl der Audio-/Videobeiträge auf orf.at von 300 bis 350 Beiträgen pro Woche aus. Die Onlinebereitstellungsdauer soll auf maximal 30 Tage beschränkt werden.