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Hundehalter und das Gesetz: Was ist erlaubt, was nicht?

Wer gegen das Hundehaltegesetz verstößt, riskiert eine Verwaltungsstrafe, die bis zu 7000 Euro ausmachen kann
Jeder Hund muss amtlich gemeldet und mit einer Hundemarke versehen werden.
Jeder Hundehalter ist dazu verpflichtet, sein Tier so zu halten, dass es weder Menschen noch andere Tiere gefährdet oder unzumutbar belästigt.
An öffentlichen Orten im Gemeindegebiet müssen Hunde an der Leine geführt werden oder einen Maulkorb tragen. Dies gilt ebenso in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen sowie für gekennzeichnete Spielplätze und im Bereich größerer Menschenansammlungen (z. B. Einkaufszentren, Gasthäuser, Badeanlagen, Vergnügungsparks). Im Wald müssen Hunde nicht angeleint werden, ertappt jedoch ein Jagdschutzorgan einen wildernden Hund, ist es ihm gesetzlich erlaubt, diesen zu töten.
Auf fremden Grundstücken dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.
Die Exkremente des Hundes müssen an öffentlichen Orten sofort entfernt werden.
Hunde müssen genügend Bewegungsfreiheit haben, sie dürfen nicht dauerhaft angebunden werden (Kettenhunde). Zudem müssen sie die Möglichkeit zu sozialen Kontakten haben. Das Futter muss in Art, Qualität und Menge dem Alter und dem Bedarf des Hundes entsprechen.
Seit 2005 ist das Kupieren (Einkürzen) von Schwanz und Ohren bei Hunden tierschutzrechtlich verboten. Hunde brauchen diese Körperteile zur Kommunikation. Auch das Ausstellen von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und kupiert wurden, ist in Österreich nicht mehr zulässig. Seit 2012 sind zudem Import, Erwerb, Vermittlung und Weitergabe von kupierten Hunden, die ab 2008 geboren wurden, verboten. Ausnahme: Eine Tierschutzorganisation vermittelt einen geretteten Hund aus dem Ausland. Wer das Kupierverbot missachtet, riskiert eine Geldstrafe von bis zu 7500 Euro wegen Tierquälerei.
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