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Was zwingend im Dienstvertrag stehen muss

Von OÖN, 06. April 2024, 13:00 Uhr
Was zwingend im Dienstvertrag stehen muss
Birgit Kronberger und Rainer Kraft von Vorlagenportal (Stefan Häusler) Bild: StefanHaeusler.com

ROHRBACH/MATTERSBURG. Mit Ende März wurden die verpflichtenden Inhalte deutlich erweitert. Altverträge müssen nicht geändert werden.

Die Inhalte, die ein schriftlicher Dienstvertrag bzw. Dienstzettel mindestens enthalten muss, wurden mit 28. März deutlich erweitert. Grund ist eine Novelle im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, die auf einer EU-Richtlinie beruht.

Alle Dienstverträge, die ab dem 28. März 2024 geschlossen werden, müssen Angaben hinsichtlich des Kündigungsverfahrens, Unternehmenssitz, eine kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung, die Art der Entgeltauszahlung, einen Hinweis zur Vergütung von Überstunden, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen, Anschrift des Sozialversicherungsträgers sowie einen Hinweis auf einen allfälligen Anspruch auf Fortbildung enthalten. Altverträge müssen nicht geändert werden.

Rainer Kraft und Birgit Kronberger, Geschäftsführer von "Vorlagenportal", spezialisiert auf Arbeitsrecht, raten Unternehmen, die Musterdienstverträge rasch anzupassen. Da Unternehmen oft mehrere Varianten von Verträgen (Angestellte, Arbeiter, Voll- und Teilzeit, befristet, unbefristet, Praktikanten …) in Verwendung hätten, könne das einen Bürokratieaufwand darstellen.

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1  Kommentar
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nichtschonwieder (8.587 Kommentare)
am 07.04.2024 13:15

Steht über Vernaderung auch was drinnen? - Entschuldigung "Whistleblower" narürlich.

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