VfGH: Beschwerden gegen Ausweisung von Imamen abgewiesen
WIEN. Das im Islamgesetz 2015 festgeschriebene Verbot der Auslandsfinanzierung für Imame ist nicht verfassungswidrig. Dies stellte der VfGH fest - und wies damit die Beschwerde türkischer Imame gegen ihre Ausweisung aus diesem Grund ab.
Der Verfassungsgerichtshof bestätigt das Verbot der Auslandsfinanzierung von Imamen. Nicht vom Verbot umfasst seien allerdings Zuwendungen ausländischer Privater, die eine Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaft nicht beeinträchtigen, merkte der VfGH an.
Unabhängigkeit von Religionsgemeinschaft und Staat müsse gewährleistet werden
Zwar greife das Islamgesetz in die - nach der Menschenrechtskonvention geschützte - Freiheit bei der Finanzierung anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften ein. Aber dieser Eingriff sei nicht unverhältnismäßig, befanden die Höchstrichter in ihrem am Donnerstag veröffentlichten Erkenntnis.
Die Wahrung der Unabhängigkeit von Religionsgemeinschaften vom Staat - insbesondere auch anderer Staaten - bilde ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel. Nämlich die "Einwirkungen anderer Staaten und deren Einrichtungen auf die Autonomie, die religiösen Inhalte und letztlich die freie Religionsausübung der Mitglieder" zu verhindern. "Dieses Regelungsziel hat ein Gewicht", das die Regelung auch im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention rechtfertige, stellen die Verfassungsrichter fest.
Sie heben aber auch hervor, wie das Verbot verfassungskonform auszulegen ist: Verboten seien nur Zuwendungen anderer Staaten und deren Einrichtungen, nicht jedoch Zuwendungen ausländischer Private, wenn sie die Selbstständigkeit der Religionsgemeinschaft nicht beschränken.
Kurz sieht Kampf gegen politischen Islam durch VfGH bestätigt
Beschwerde kam von auslandsfinanzierten Imamen
Die Beschwerden erhoben haben zwei für den Verein ATIB tätige Imame sowie Frau und Tochter eines der beiden. Einer war als Seelsorger in Freistadt tätig, einer in Villach. Beide bekamen ihr Gehalt vom türkischen Generalkonsulat und versteuerten es in der Türkei. Sie sind "durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden", attestierte ihnen der VfGH. Die Beschwerden wurden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob sonstige Rechte verletzt wurden.
das Gefrett mit den Religionen, wird wohl noch 1000 Jahre dauern bis die Menschheit mal erwacht
Ja unsere regierung und ihre gesetze die den nagel nie am kopf treffen.
Sind Sie Richter oder Jurist?
Oisdann!
Zahlt jetzt der Erdogan selbst aus seiner Privatschatulle? Möglich wäre es nach diesem Urteil.
Man kann über unseren VfGH nur den Kopf schütteln - checken die nicht, daß man das nun locker umgehen kann?
oneo
jo mei, das kann der VfGH NICHT verbieten .
Wenn Imame oder Islamvereine ein Crowdfunding aufstellen wurde es auch funktionieren und kann NICHT verboten werden
oder eine Bettelsammlung auf der Kärntnerstrasse hahahahahahahahha
Checkt @oneo nicht, dass es ein Islamgesetz gibt?
Lesens doch einfach die Begründung!
im Artikel :
Der Verfassungsgerichtshof bestätigt das Verbot der Auslandsfinanzierung von Imamen. Nicht vom Verbot umfasst seien allerdings Zuwendungen ausländischer Privater, die eine Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaft nicht beeinträchtigen, merkte der VfGH an.
nun sind Tür und Tor für UMGEHUNG der Finanzierung gegeben.
Das gleiche System wurde von Milliardären in USA angewendet um Wahlen zu finanzieren. Sie haben Soziale Vereine gegründet die für ein /IHR Kandidat spendeten.