"Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG
Am 24.7.2023, 25.07.2023 und 26.7.2023 veröffentlichte die Antragsgegnerin in Ihrem Online-Medium www.nachrichten.at, (teilweise) https://www.facebook.com/nachrichten.at und (teilweise) www.instagram.com/nachrichten.at/ Artikel mit den Überschriften...
... „Leiche im Kofferraum: Obduktion bestätigt Aussagen von Florian O.“, „Leiche im Kofferraum: Obduktion bestätigt Aussagen von Florian O.“, „Bekannter Linzer Coronaleugner hatte Leiche seiner Frau im Auto“ sowie „Tragödie und ein Tal der Tränen“, in welchen in Bezug auf den Antragsteller Florian Ortner unter anderem das tragische Ableben seiner Ehegattin und die Krankheit, die zum Ableben führte, sowie, dass er deren Leichnam eingehüllt in Leichentücher
im Auto, in dem sich auch seine drei Kinder befanden, transportierte und vor einem Krankenhaus ablegen wollte, erörtert und weiters (teilweise) behauptet wurde, er habe die Covid-Maßnahmen mehrfach mit dem Holocaust verglichen und befinde sich wegen Verstößen gegen das Verbotsgesetz in Untersuchungshaft bzw. sei deswegen zu einem Jahr Haft verurteilt worden. Der Antragsteller sieht darin seinen höchstpersönlichen Lebensbereich
sowie die Unschuldsvermutung verletzt und hat deswegen Anträge nach dem MedienG gestellt. Ein Verfahren beim Landesgericht Linz ist anhängig. Landesgericht Linz, Abt. 24, am 22.02.2024".