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Innviertler Sondengeherin soll archäologische Funde unterschlagen haben

Von nachrichten.at, 28. Februar 2024, 12:35 Uhr
Metalldetektor Archäologische Ausgrabungen
Wer suchet, der findet möglicherweise - sollte sich jedoch vorab über die rechtlichen Bedingungen informieren. Bild: VOLKER WEIHBOLD

BRAUNAU. Weil sie weder Grundstücksbesitzer informierte noch ihre Funde meldete, wurde eine 53-jährige Sondengeherin aus dem Bezirk Braunau jetzt angezeigt.

Schon seit Juni 2023 war das Landeskriminalamt der Sondengeherin aus dem Innviertel auf der Spur. Ins Rollen gebracht hatte die Ermittlungen das Bundesdenkmalamt mit einer Anzeige - vorerst gegen Unbekannt. Dabei ging es um eine Person, die mit Hilfe von Metallsuchgeräten archäologische Gegenständen gesucht, ausgegraben und im Internet gepostet haben soll.

Bei einer Hausdurchsuchung bei der 53-Jährigen wurden die Ermittler fündig: Etliche Fundstücke aus verschiedenen Epochen tauchten auf und konnten sichergestellt werden. Wie sich herausstellte, hatte die Frau ihre Arbeit meist getan, ohne die Grundstücksbesitzer um Erlaubnis zu fragen, ob sie auf ihren Feldern und in Wäldern suchen oder gar graben dürfe. Damit brachte sie die Grundbesitzer auch um den ihnen zustehenden finanziellen Anteil an den Funden. Die Behörden hätte die Innviertlerin außerdem auch informieren müssen, was sie ebenso vergessen haben dürfte. Jetzt erwarten die Frau gleich mehrere Anzeigen.

Polizei mahnt "Schatzgräber" zur Vorsicht

Mit dem Metalldetektor durch Wald und Flur zu ziehen und einfach loszugraben, kann mit Anzeigen und Strafen enden, warnt die Polizei in diesem Zusammenhang. 
Im Boden und auch unter Wasser könnten sich Überreste der Vergangenheit befinden, zum Beispiel antike Münzen, Scherben von Gefäßen, Waffenteile, Fibeln, Öllampen und ähnliches. In Österreich sind archäologische Funde nach § 8 Denkmalschutzgesetz (DMSG) sofort dem Bundesdenkmalamt (oder der Polizei) zu melden. Zu beachten sei auch, dass das Eigentum an Funden zwischen dem Finder und dem Grundeigentümer geteilt werden muss (§§ 398-400 ABGB).

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