In welchen Fällen Mieter sofort ausziehen können

LINZ/WIEN. Eine kürzlich erfolgte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) lässt Wohnungsmieter aufhorchen.
Demnach können diese auch sofort und ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist aus einer Mietwohnung ausziehen – wenn es einen "wichtigen Grund" gibt.
"Grundsätzlich erhalten wir häufig Anfragen von Mietern, ob sie auch vor Ablauf der Kündigungsfrist aus der Wohnung ausziehen können", sagt Herbert Steiblmüllner, Wohnungsrechtsexperte der Arbeiterkammer Oberösterreich (AK). Der OGH entschied vor kurzem zugunsten von Studenten, die zur vorzeitigen Vertragsauflösung ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen berechtigt waren.
Dies deshalb, weil zu Beginn der Coronapandemie Universitäten zusperrten und den Betrieb auf Distance Learning umstellten. Zudem habe es häufig Reisebeschränkungen zwischen Studienort und Hauptwohnsitz gegeben. Dadurch sei ein "wichtiger Grund vorgelegen, der Studenten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit einem Studentenheimbetreiber unzumutbar machte", heißt es in der OGH-Entscheidung.
"Wenn die Wohnung nicht zur Nutzung zum vereinbarten Zweck taugt, können Mieter sofort ausziehen", sagt AK-Experte Steiblmüllner. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn der Vermieter etwas vertraglich verankert habe und dann nicht einhalte. Das gelte aber auch, wenn vom Mietgegenstand Gesundheitsschädigung ausgehe, zum Beispiel bei starkem Schimmelbefall.
Man müsse aber immer den Einzelfall betrachten, so Steiblmüllner. Es gebe auch Mieter, die auf Biegen und Brechen einen Grund suchten, vor Ende der Kündigungsfrist auszuziehen – weil sich Berufs- oder Familienverhältnisse geändert hätten. Hier sei natürlich der Vermieter im Recht.
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