Schmerzensgeld spielt für Unterhalt keine Rolle
WIEN. Schmerzensgeld und Verunstaltungsentschädigung gelten nicht als "Eigeneinkommen" eines Kindes bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs gegenüber einem Elternteil. Das hat der Oberste Gerichtshof kürzlich entschieden.
In dem Fall, der sich in Kärnten abspielte, ging es um einen bereits erwachsenen Sohn, der durch einen ärztlichen Kunstfehler erwerbsunfähig geworden war. Das Krankenhaus wurde aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils zur Haftung für alle künftigen Folgeschäden verpflichtet.
In der Folge klagte der Sohn den Vater auf Unterhalt. Doch der Vater wendete ein, dass der Sohn durch die Entschädigungsansprüche ein ausreichendes Eigeneinkommen habe und daher selbsterhaltungsfähig sei. Das Bezirksgericht Spittal an der Drau wies sämtliche Unterhaltsansprüche des Sohnes ab.
Das Landesgericht Klagenfurt hob diesen Beschluss allerdings auf, der OGH bestätigte diese Meinung. Der Schadenersatzanspruch decke den Sonderbedarf des Kindes durch den Behandlungsfehler und dürfe daher nicht, anders als die Ansprüche auf Verdienstentgang, als "Eigeneinkommen" des Kindes gewertet werden.
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