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Oje, mein Rad ist weg! Wer beim Diebstahl im Hotel haftet

03. Jänner 2020, 00:04 Uhr
Oje, mein Rad ist weg! Wer beim Diebstahl im Hotel haftet
Die Haftung des Gastwirts ist auf 1100 Euro pro Gast beschränkt. Bild: VOLKER WEIHBOLD

"Wir fahren oft mit sehr hochwertigen Rädern in Urlaub. Im Hotel wird der Platz für die Räder zugewiesen. Haftet der Unterkunftgeber im Fall eines Diebstahls?", fragt Peter S.

Die gesetzlich normierte Gastwirtehaftung besagt, dass Gastwirte als Verwahrer für Sachen haften, die ihre Gäste eingebracht haben. Eingebracht sind Sachen, die dem Gastwirt oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesem angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort eingebracht sind (z.B. bezeichneter Gästeparkplatz des Hotels, Garage, Zimmer usw.). Es genügt allerdings nicht, dass vom Gastwirt lediglich eine Abstellmöglichkeit geboten wird. Entscheidend ist, dass Sie als Gast auch tatsächlich in dieser Pension oder dem Hotel übernachten. Kehren Sie beispielsweise nur im dazugehörigen Restaurant ein, kommt die Gastwirtehaftung nicht zum Tragen.

Die Ablehnung der Haftung durch Anschlag (z.B. durch ein Schild) ist ohne rechtliche Wirkung. Die Haftung ist auf 1100 Euro pro Gast beschränkt und kann auch vertraglich nicht unter diese Grenze herabgesetzt werden.

Haftung ja, aber...

Eine Einschränkung der Haftung durch vertragliche Regelung ist allerdings möglich. Gastwirte haften nicht, wenn sie beweisen, dass der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht worden ist ("Gefahr des offenen Hauses").

Für Einbrecher oder Personen, die ihren Eintritt gewaltsam erzwingen, wird demnach nicht gehaftet. Ein Mitverschulden geht zu Lasten des Gastes. (Das könnte unter Umständen dann angenommen werden, wenn Sie die Räder nicht abschließen, oder wenn etwa Wertgegenstände aus einer unverschlossenen Tasche vom Rad gestohlen werden.) Für höhere Gewalt (zum Beispiel Schäden durch ein Unwetter) haftet der Gastwirt nicht.

Unabhängig von der Gastwirtehaftung kann ein entstandener Schaden außerdem aus der vertraglichen Haftung aus Gastaufnahme oder Verwahrung bzw. aus der deliktischen Haftung geltend gemacht werden.

Jeden ersten Freitag im Monat wird eine aktuelle rechtliche Fragestellung von der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer allgemein verständlich und nachvollziehbar beantwortet. Auch Sie sind eingeladen, uns Fragen, die von allgemeinem Interesse sind, zu schicken. Wir leiten diese dann gerne weiter. Senden Sie uns Ihre E-Mail an: wirtschaft@nachrichten.at.

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