Wohnbeihilfe: EuGH spielt Ball an das Land zurück

LINZ. Ob Deutschkenntnisse Voraussetzung für den Erhalt der oberösterreichischen Wohnbeihilfe sind, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) nicht eindeutig. Zuständig ist wieder das heimische Gericht.
Das Landesgericht Linz hatte im Herbst des Vorjahres den EuGH um eine Grundsatzentscheidung gebeten. In Oberösterreich müssen Nicht-EU-Bürger, sogenannte Drittstaatsangehörige, für den Bezug der Wohnbeihilfe einen fünfjährigen legalen Aufenthalt im Land, 54 Monate Erwerbstätigkeit und Deutschkenntnisse auf A2-Niveau nachweisen. Ein türkischer Staatsbürger hatte dagegen geklagt.
Am Donnerstag entschied der EuGH:
Die Erfordernis des Nachweises von Deutschkenntnissen für den Bezug von Wohnbeihilfe in Oberösterreich durch Nicht-EU-Bürger verstößt laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Donnerstag unter gewissen Voraussetzungen gegen EU-Recht. Allerdings müsste dazu die Wohnbeihilfe als "Kernleistung" im Sinne der EU-Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörigen eingestuft werden.
Dies zu beurteilen, sei Sache des zuständigen österreichischen Gerichts, stellte der EuGH fest - damit ist der Ball wieder beim Linzer Gericht. .
Die Wohnbeihilfe, die auf 300 Euro begrenzt ist, sei eine "Kernleistung" im Sinne der EU-Richtlinie, hatte zuvor der EuGH-Generalanwalt argumentiert. Die EU-Richter stellten in ihrem Urteil nunmehr fest, dass die Knüpfung der Wohnbeihilfe an einen Deutsch-Nachweis auch gegen Artikel 21 der EU-Grundrechtecharta (Nichtdiskriminierung) verstoßen würde, wenn es sich um eine „Kernleistung" handelt. Ist dies nicht der Fall, wäre die Grundrechtecharta nicht anwendbar. Die EU-Richtlinie über Drittstaatsangehörige sei nicht anwendbar.
Die EuGH-Entscheidung sei „erfreulich“ reagierte der für Wohnbau zuständige Landeshauptmann-Stellvertreter Manfred Haimbuchner (FP). Laut einem eingeholten Gutachten des Sozialrechtlers Wolfgang Mazal, auf das sich Haimbuchner beruft, sei die Wohnbeihilfe keine soziale Kernleistung im unionsrechtlichen Sinn. Grundbedürfnisse, auch des Wohnens, sieht er durch die Sozialhilfe abgedeckt, die Wohnbeihilfe sei in Oberösterreich Teil der Wohnbauförderung. „Ich hoffe, die inländischen Gerichte treffen eine überlegte Entscheidung in dieser Sache“, so Haimbuchner.
Ähnlich VP-Landesgeschäftsführer Wolfgang Hattmannsdorfer: „Etwaige weitere gerichtliche Erkenntnisse durch das nun zuständige Landesgericht, auch wenn sich durch das EuGH-Urteil zum jetzigen Zeitpunkt kein Handlungsbedarf ergibt, werden wir selbstverständlich akzeptieren“, sagt er und sieht eine Bestätigung, dass Deutschkenntnisse als Voraussetzung für den Bezug der Wohnbeihilfe „dem EU-Recht nicht grundsätzlich widerspricht“. Denn der EuGH lege sich nicht fest.
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