Asylwerber als Schülerlotsen: Unklare Regelung soll angepasst werden
MUNDERFING. Munderfinger Asylwerber wollten Schülerlotsen werden, scheiterten aber am Gesetz.
Es sei ohnehin schwer genug, Schülerlotsen zu finden, sagt Rebekka Reichinger von der Gemeinde Munderfing. Als sich einige Asylwerber, die schon Deutsch verstehen, dafür meldeten, war man in der Gemeinde sehr froh. "Es sind ja nur vormittags und mittags ein paar Minuten. Aber für die Asylwerber wäre es zumindest eine Aufgabe", sagt sie.
Deshalb wandte sie sich an die Bezirkshauptmannschaft, damit diese den nötigen Ausweis ausstellt. Doch von dort gab es die Order, den Führerschein nachzuweisen. "Kein Dokument, das man als erstes auf der Flucht mitnimmt", sagt Rebekka Reichinger. Die Asylwerber haben also keinen, und selbst wenn sie einen tschetschenischen oder afghanischen Führerschein hätten, müssten sie diesen umschreiben lassen. "Das ist viel zu teuer für Asylwerber", sagt Reichinger.
Aus der Bezirkshauptmannschaft heißt es, man hätte grundsätzlich nichts gegen Asylwerber im Schülerlotsen-Dienst. Doch das Gesetz verlange eben diese Voraussetzungen. Laut Straßenverkehrsordnung Paragraph 97a muss neben Deutschkenntnissen, beim Vorliegen der Verlässlichkeit eine entsprechende Schulung gemacht werden und ein Führerschein der Klasse B nachgewiesen werden. Ansonsten könne man keinen Ausweis ausstellen.
Das ärgert nicht nur die Munderfinger Asyl-Helfer, sondern auch viele andere im Bezirk. Zumal Asylwerber in anderen Bezirken, auch im Flachgau, bereits als Schülerlotsen im Einsatz sind.
Der zuständige Integrations-Landesrat Rudi Anschober (Grüne) bestätigt die Meinung der Bezirkshauptmannschaft. Es bestehe ein Unterschied zwischen Schülerlotsen und Schulwegpolizisten. Schulwegpolizisten benötigen einen Führerschein, eine Berechtigung nach StVO §97a von der BH und müssen über 18 Jahre alt sein. Schülerlotsen brauchen keinen Führerschein. Sie dürfen im Einsatz aber kein Auto anhalten und werden lediglich auf Gemeindestraßen eingesetzt. Mit dem Begriff "Schülerlotse" sind Schüler gemeint, die regelmäßig als Aufsichtspersonen tätig sind. Erwachsene können damit keine Schülerlotsen im engeren Sinn sein.
"Wir haben gerade einen Arbeitsprozess mit dem zuständigen Verkehrsressort eingeleitet, damit es eine positive einheitliche Regelung für ganz Oberösterreich gibt. Asylwerber können als Lotsen einen guten Beitrag in der Gemeinde leisten, das sollte man nicht behindern, sondern unter klaren Rahmenbedingungen unterstützen", sagt Anschober. Ähnlich sieht es auch Rebekka Reichinger: "Das wäre ein guter Schritt Richtung Integration", sagt sie.
Das Gesetz
Schülerlotse: Im Sinne des Paragraphen 29a der Straßenverkehrsordnung kann nur ein Schüler sein, der für diese Tätigkeit geeignet ist, und von der Behörde einen Ausweis hat, aus welchem die Eigenschaft als Aufsichtsperson hervorgeht. Über das Mindestalter wird keine Aussage getroffen, jedoch geht aus den erläuterten Bemerkungen hervor, dass die Schüler das 10. Lebensjahr vollendet haben sollen.
Schulwegpolizisten: benötigen eine Betrauung gemäß Paragraph 97a der Straßenverkehrsordnung. Sie dürfen anders als Schülerlotsen den Verkehr regeln, das heißt auch anhalten, um Kindern das Überqueren der Straße zu ermöglichen. Die Behörde muss die Eignung dieser Personen prüfen. Sie gelten als geeignet, wenn sie einen Führerschein und genug Deutschkenntnisse haben, verlässlich sind & geschult wurden.
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