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Rache nach 35 Jahren: Mordversuch an Polizisten

06. November 2021, 00:04 Uhr
Rache nach 35 Jahren: Mordversuch an Polizisten
Der Beschuldigte beteuerte am Freitag vor Gericht seine Unschuld. Bild: Weihbold

GRAZ. Wegen versuchten Mordes an einem pensionierten Polizisten heuer im April ist ein Steirer gestern zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden.

Außerdem wurde eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt.

Der 54-Jährige verbrachte schon mehrere Jahre in Haft und auch in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Ein neues Gutachten bescheinigt dem Angeklagten zwar eine "grenzwertige intelligente Begabung", der Sachverständige stufte ihn aber als zurechnungsfähig ein. Der Angeklagte fühlte sich nicht schuldig. "Ich wollte ihm nur in den Fuß stechen", sagte er.

Haltloser Vorwurf

Die Tat ereignete sich in Bad Gleichenberg in der Oststeiermark. Das Motiv soll aber in einer Verhaftung begründet sein, die 35 Jahre zurückliegt.

Damals nahm ein Polizeibeamter den Angeklagten fest, nachdem dieser eine Pensionistin beraubt hatte. Der Beschuldigte hatte damals angegeben, der Polizist habe ihm in die Genitalien getreten. Der Vorwurf erwies sich laut Gericht aber als haltlos. "Er leidet angeblich noch immer unter Schmerzen und Potenzproblemen und wollte sich rächen", sagte die Anklägerin.

Der 54-Jährige steckte ein Küchenmesser ein und fuhr zu dem mittlerweile pensionierten Polizisten. "Warum?", fragte Richter Erik Nauta. "Weil er mich zwischen die Füße getreten hat", antwortete der Angeklagte. Er versuchte, sein Opfer in Brust und Bauch zu stechen, fügte ihm aber nur zwei leichte Schnittverletzungen zu. Bei der Einvernahme vor der Polizei sagte er nach der Tat, er habe den Mann töten wollen. "Damals hab ich viel Blödsinn z’ammgeredet."

Sein Verteidiger stellte den Tatvorsatz in Abrede: "Als Motiv eine Tat von vor 35 Jahren, die nie stattgefunden hat, das ist ein paranoider Wahn, sonst gar nichts", führte der Anwalt aus und betonte, er habe "erhebliche Zweifel an der Schuld- und Zurechnungsfähigkeit" seines Mandanten.

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