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Entlassung wegen Hass-Posting: Rechtlich gedeckt

Von nachrichten.at/eiba   28.Juli 2015

"Flammenwerfer währe da die bessere Lösung gewesen", postete ein Porsche-Lehrling unter das Foto des kleinen Flüchtlingsmädchens, das sich an einem heißen Sommertag in Feldkirchen an der Donau über eine kalte Dusche durch die Feuerwehr freute. Der Lehrling ist - wie berichtet - seinen Job nun los. Bei Porsche gebe es keinen Platz für Diskriminierung, ließ der Konzern wissen.

Die Meinungen über diesen Schritt sind geteilt, rechtlich gedeckt ist er aber auf jeden Fall, wie Drago Velebit, Jurist in der Abteilung Rechtschutz Linz, erklärt: "Wenn jemand soetwas schreibt, ist das ein Entlassungsgrund." Selbst bei Lehrlingen, für die strengere Entlassungsbestimmungen gelten: "Im Berufsausbildungsgesetz heißt es dazu, der Lehrberechtigte könne das Lehrverhältnis vorzeitig auflösen, wenn der Lehrling strafbare Handlungen setzt, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig machen", so Velebit. Bei dieser sogenannten Vertrauensunwürdigkeit wird es dem Arbeitgeber zugestanden, dass es für ihn unzumutbar ist, diese Person weiter zu beschäftigen.

Das Posting selbst muss also verhetzend und damit strafbar sein. Ist es in diesem Fall auch, sagt Velebit: "Hier wird für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine bestimmte Gruppe aufgerufen und sie in einer die Menschenwürde verletztenden Art und Weise beschimpt." Zudem könne man argumentieren, dass der Poster außerdem zu einer mit Strafe bedrohten Handlung aufruft: "Nämlich zumindest Körperverletzung." 

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27. April 2024