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Oberlandesgericht Linz erklärte Hartlauer-Reparaturklausel für unzulässig

Von nachrichten.at/apa   16.September 2020

Das Oberlandesgericht Linz erklärte, wie zuvor das Landesgericht Steyr, eine Klausel bei der Reparatur für unzulässig. Es sei nicht rechtens, dass Hartlauer die gesamten Kosten für die Prüfung, ob bei der Reparatur ein Gewährleistungs- oder Garantiefall vorliegt, auf die Kunden überwälzt.

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) ist nicht rechtskräftig. Der Linzer Richter hat die ordentliche Revision zugelassen, weil zur inkriminierten Klausel noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege und diese für eine größere Anzahl von Kunden von erheblicher Bedeutung sei (6 R 65/20a).

Die vom VKI beanstandete Klausel führt nach Ansicht des OLG zu einer für den Kunden "der Höhe nach nicht abschätzbaren Kostenbelastung". Zudem sei sie gröblich benachteiligend, weil Hartlauer nicht darauf hingewiesen hat, dass ein Kunde nur zur Übernahme von entstandenen unnötigen Kosten verpflichtet werden darf, wenn ein Verschulden des Kunden vorlag.

In dem Reparaturantrag von Hartlauer stand, dass die Kunden, falls sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um einen Fall von Garantie oder Gewährleistung handelt, die gesamten Kosten tragen müssen - sogar die Kosten für den Kostenvoranschlag. Hartlauer hatte gegen das erste Urteil Berufung eingelegt, blitzte damit aber beim OLG ab.

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07. Mai 2024