Ein Häftling kann für einen Fluchtversuch nicht eigens bestraft werden
LINZ. Das Strafrecht sieht für einen Gefängnisausbruch keine Strafnorm vor. Wer einem Häftling Fluchthilfe leistet, muss aber mit einer Strafe rechnen.
Kürzlich häuften sich Medienberichte über Häftlinge in Österreich, denen die Flucht gelungen war, beispielsweise anlässlich von Arzt- oder Krankenhausterminen. So in Wien ein mutmaßlicher Anhänger einer terroristischen Organisation, der dank intensiver Fahndung einen Tag später wieder festgenommen werden konnte.