Dusche nicht abgedreht: Mieterin muss ausziehen

WIEN. Das Wasser in der Dusche laufen lassen und dann das Haus verlassen, kann ein Kündigungsgrund sein.
Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich entschieden (4 Ob 209/22x).
Die Mieterin hatte das Wasser nicht abgedreht – bei verstopfter Duschwanne. Dann verließ die Frau, die unter psychischen Problemen leidet, das Haus. Dadurch entstand, bereits zum zweiten Mal nach 2017, ein massiver Wasserschaden am Gebäude. Besonders in Mitleidenschaft gezogen wurde die Wohnung, die unter jener der Mieterin lag. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis und machte als Grund den erheblichen