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Gericht erließ in der „Marcel-Hirscher-Helm-Causa“ eine einstweilige Verfügung

Von OÖN-Sport/APA   11.Februar 2020

Das Handelsgericht Wien hatte den nach Social-Media-Postings des Konkurrenten eingebrachten Raiffeisen-Antrag noch abgewiesen. 

Das OLG Wien entschied laut einer Pressemitteilung von Dienstag nun aber, dass die Erste Bank im September 2019 durch die Postings von Hirschers Helm mit dem Raiffeisen-Giebelkreuz-Logo samt dem Text "wenn man an sich glaubt" und "#glaubandich" widerrechtlich Werbung für das eigene Unternehmen gemacht habe. Gemäß Markenschutzgesetz bestehe die "Benutzung" einer Marke auch darin, sie in der Werbung zu verwenden. Somit sei nicht nur die Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eine Marken-"Benutzung".

Das OLG zweifle außerdem nicht daran, dass die Veröffentlichungen der Erste Bank den Zweck hatten, Werbung für das eigene Unternehmen zu betreiben. Da aber nur der Inhaber des Markenrechts das Zeichen benutzen dürfe, liege eine Verletzung des Markenrechts vor. Diese OLG-Entscheidung kann beim Obersten Gerichtshof beeinsprucht werden.

Erfolglos blieb übrigens ein Rekurs eines Vereins, der die Raiffeisen-Werbung abwickelt und der Hirscher unter Vertrag hatte. Der Verein habe keine Marken- oder Persönlichkeitsrechte an Marcel Hirscher geltend machen können, so das OLG.

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26. April 2024