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Verfassungsgerichtshof hob Linzer Plakatierungsverbot auf

18.Oktober 2019

Denn diese habe dazu geführt, dass in der Linzer Innenstadt praktisch keine Flächen zur Anbringung von Plakaten mehr zur Verfügung standen. Der VfGH erinnerte in diesem Zusammenhang die Behörden auch daran, "sich - vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse - in angemessenen Zeitabständen davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für die seinerzeit getroffene Regelung noch gegeben sind". Das habe die jetzt zuständige Landespolizeidirektion Linz unterlassen, hieß es in einer Aussendung vom Freitag.

Ins Rollen gebracht hatte die Sache ein Linzer, der verbotenerweise Plakate aufhängte, gegen die dafür ausgefasste Strafe beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde und gegen deren Abweisung Beschwerde beim VfGH einlegte. Er brachte unter anderem vor, dass es in Linz nur noch vier "legale" Möglichkeiten gebe, Plakate anzubringen - und zwar nur am Stadtrand, keine einzige im innerstädtischen Gebiet.

Unterbrochen hat der VfGH die Beratungen in einem weiteren Verordnungsprüfungsverfahren. Die Volksanwaltschaft, die die Prüfung einer Verordnung der Gemeinde Seiersberg-Pirka (Steiermark) beantragt, mit der Teile eines Einkaufszentrums als öffentliche Interessentenwege eingeordnet werden. Der VfGH prüft jetzt einmal die gesetzliche Grundlage im Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 auf eine allfällige Verfassungswidrigkeit; voraussichtlich im Frühjahr werden die Beratungen fortgesetzt.

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05. Mai 2024