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Testpflicht kommt auch an mehr Arbeitsorten

Von nachrichten.at/apa   30.April 2021

Diese wird dort gelten, wo wegen der Art der Tätigkeit oder des physischen Kontakts zu anderen Personen die Gefahr einer wechselseitigen Ansteckung mit Corona besteht, z.B. in Büros. Die Alternative des Tragens einer FFP2-Maske entfällt. Der Arbeitgeber muss den Test ermöglichen, entweder vor Ort oder extern.

Wie lange die jeweiligen Test gültig sind, hat per Verordnung festgelegt zu werden. Als Orte, wo die Testpflicht vorgeschrieben werden kann, werden z.B. Büros aber auch Altenheime angeführt. Ausnahmen sind nun nicht nur aus physischen sondern auch schwerwiegenden psychischen Gründen möglich. Als Beispiel sind Angstzustände angeführt. Zudem ist eine Altersgrenze von 16 eingezogen.

Was die "Aufwertung" der Geimpften und Genesenen betrifft, ist in dem der APA vorliegenden Gesetzesentwurf festgehalten, dass diese im Zusammenhang mit Voraussetzungen und Auflagen für Veranstaltungen, die Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, grundsätzlich Getesteten gleichgestellt sind. Details folgen wieder per Verordnung.

In Kraft treten sollen die Bestimmungen mit dem Ende des Lockdowns am 19. Mai. Damit ersparen sich Geimpfte beispielsweise vor dem Besuch eines Gasthauses einen Test. Ob in einem späteren Schritt auch eine Testpflicht im Handel für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, eingeführt wird, ist derzeit offen, gilt aber als unwahrscheinlich. Ab Ende Mai wäre diese aber gesetzlich möglich.

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26. April 2024