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Ibiza-Video: Vor Gericht kann die Sache für Strache glimpflich ausgehen

Von Lucian Mayringer   23.August 2019

Was müssen die Macher der Video-Falle befürchten?

Strafrechtlich problematisch ist weniger die Herstellung des Videos als der Tonmitschnitt und dessen Veröffentlichung. Der "Missbrauch von Tonaufnahmen und Abhörgeräten" ist mit Strafen bis zu einem Jahr bedroht.

Was ist mit den Motiven der Hintermänner?

Deren Absicht spielt nicht so sehr eine Rolle. Für den Tatbestand der Erpressung/Nötigung wäre eine unmittelbar ausgesprochene Drohung an Strache nach Erstellung des Videos notwendig.

Die deutschen Aufdecker rechtfertigen die Veröffentlichung des Videos mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und öffentlichem Interesse und verweisen auf ein Urteil im Sinne des Investigativ-Stars Günter Wallraff. Gilt das auch bei uns?

Das Thema ist in Österreich kaum ausjudiziert. Die Situation ist dennoch vergleichbar, weil es um übergeordnete Grundrechte aus der Menschenrechtskonvention geht.

Die Autoren berufen sich auf den Quellenschutz. Kann der auch vor Gericht die Preisgabe der Hinterleute verhindern?

Ja. Der Medieninhaber oder -mitarbeiter hat ein Aussageverweigerungsrecht im Hinblick auf Informanten und auch Informationen. Dieses Recht darf auch nicht durch das Beschlagnahmen von Unterlagen oder Datenträgern umgangen werden.

Zum Video: Wenn eine Frau vorgibt, Schwarzgeld in Österreich investieren zu wollen: Darf ein Politiker dann sitzenbleiben und Pläne schmieden?

Anhören darf er sich’s. Vorschläge und Ankündigungen alleine sind noch nicht strafbar. Selbst wenn ich sage: Ich bring heute am Abend meinen Nachbarn um.

"Dann soll sie eine Firma wie die Strabag gründen. Weil alle staatlichen Aufträge, die jetzt die Strabag kriegt, kriegt sie dann." Im Buch ist dabei auch von "Überpreisen" die Rede: Was ist mit diesem Vorschlag von Strache?

Für den Tatbestand der Bestechlichkeit und der Vorteilsnahme muss es um ein bestimmtes Amtsgeschäft gehen (etwa um den Bau der Autobahn X). In der Lobbying-Affäre um Ernst Strasser ging es um konkrete Amtsgeschäfte, auch bei der "Part-of-the-Game"-Verurteilung von Uwe Scheuch. Die Strabag-Ansage ist zu wenig konkret.

Strache hat also hier nichts zu befürchten?

Nicht ganz klar ist, ob der Anfütterungsparagraf (§306: Vorteilsnahme zur Beeinflussung, ab einem Wert von 50.000 Euro bis zu fünf Jahre Haft) schlagend wird. Denn Strache stellt zwar Dritten Vorteile in Aussicht. Er war zu diesem Zeitpunkt auch Amtsträger (Nationalratsabgeordneter), aber nicht in der Lage, öffentliche Bauaufträge zu vergeben. Wäre er damals schon Vizekanzler gewesen, wäre die Sachlage klar.

Was ist mit Straches Anregung, Parteispenden über gemeinnützige Vereine am Rechnungshof vorbeizuschleusen?

Im Parteiengesetz sind hier keine gerichtlichen Strafen vorgesehen. Um Untreue ginge es, wenn bei der Verwendung von Spenden gegen die Vereinswidmung verstoßen wurde. Oder wenn etwa ein Vorstand bei der Vergabe einer Spende gegen die Compliance-Regeln seines Unternehmens verstößt. In diesen Fällen kann sich auch der Politiker durch die Aufforderung zur Spende (Bestimmung zur Untreue) strafbar machen.

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