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Die Öffnungen ab 19. Mai: Von der Chorprobe bis zum Fußballmatch

Von Annette Gantner   10.Mai 2021

Am 19. Mai hat das Warten ein Ende: Gastronomie, Tourismus, Sport und Kultur sperren wieder auf, die Schulen gehen zwei Tage zuvor in den Regelbetrieb. Am Montag präsentierte die Bundesregierung die Regeln für die Öffnungen, die entsprechende Verordnung soll vorerst bis 30. Juni 2021 gelten.

Ziel bleibt weiterhin, das Risiko einer Ansteckung gering zu halten. Das soll durch Zugangsbeschränkungen gewährleistet sein. Es gilt die „3G-Regel“, wie sie von der Regierung gestern bezeichnet wurde. Wer genesen, getestet oder geimpft ist, hat Zugang zu Gastronomie und Hotellerie, körpernahen Dientleistungen, Kultur und Sport. Im Handel oder in den Museen sind keine Nachweise nötig, dort ist weiterhin das Tragen einer FFP2-Maske Pflicht. Heiratswillige müssen auf eine entsprechende Hochzeitsfeier weiter warten.

Ein Überblick:

  • Getestet: Für das Betreten vieler Orte ist der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nötig. Es gibt mehrere Möglichkeiten, dies zu gewährleisten. Ein PCR-Test gilt 72 Stunden als Eintrittskarte, ein Antigen-Test aus der Teststraße oder von einer anderen befugten Stelle hat 48 Stunden Gültigkeit.

    Dritte Variante ist der digitale Selbsttest zuhause in Anlehnung an das in Vorarlberg erprobte Modell. Im Ländle müssen zwei Fotos vom Testen und vom Ergebnis nachgewiesen werden. Der Test währt 24 Stunden. Es obliegt den Ländern, hier die Vorgaben auszuarbeiten. Vierte Option ist der Test vor Ort: Wer ins Gasthaus oder ins Theater geht, soll sich dort unter Aufsicht des Betreibers testen können. Den Betrieben sollen die nötigen Testsets zur Verfügung gestellt werden. Sie sind nur für diesen Besuch anerkannt.

    Für Kinder braucht es einen Nachweis, wenn sie über zehn Jahre sind. Hier sollen die regelmäßigen Schultests, die derzeit montags, mittwochs und freitags stattfinden, anerkannt werden. Es wird im Bildungsministerium noch an einer Art Stempelkarte getüftelt.
  • Genesen: Zutritt haben auch all jene, die sich in den vergangenen sechs Monaten mit Corona infiziert haben: Als Zertifikat reichen eine ärztliche Bestätigung, ein Absonderungsbescheid oder ein Antikörpernachweis.
  • Geimpft: Dritte Gruppe sind jene, die mit einem von der Europäischen Arzneimittelbehörde anerkannten Impfstoff immunisiert wurden. Sie haben 22 Tage nach der Erstimpfung mit ihrem Impfnachweis überall Zutritt. Um sicherzustellen, dass niemand die Zweitimpfung vernachlässigt, endet der Nachweis nach drei Monaten (Ausnahme: Johnson & Johnson). Der zweite Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum um sechs Monate. Wer genesen ist und einmal geimpft wurde, hat für neun Monate nach der Impfung einen „Freischein“.

Die Öffnungen waren auch Thema in der gestrigen Sendung von OÖN-TV:

  • Kontakte: Im Freien sind Treffen von bis zu zehn Personen (plus maximal zehn Minderjährige) erlaubt, in Innenräumen sowie zwischen 22 und 5 Uhr sind Treffen von vier Erwachsenen (plus sechs Kinder) möglich. In Altenheimen werden drei Besucher zugelassen, in Krankenhäusern einer pro Tag.
  • Schule: Lange mussten die Kinder und Jugendlichen – je nach Altersgruppe und Schulstufe – zum Teil im Schichtbetrieb, zum Teil von zuhause aus dem Unterricht folgen. Ab 17. Mai wird der Unterricht im Klassenzimmer – begleitet von mehrfachen Testungen – wieder normal stattfinden. Die Maskenpflicht bleibt wie bisher bestehen, Singen und Sport sind weiter nur im Freien erlaubt.
  • Gastronomie: Gäste, die getestet, genesen oder geimpft sind, können ab 19. Mai wieder Restaurants, Kaffeehäuser und Lokale besuchen. Im Innenbereich sind pro Tisch vier Erwachsene plus sechs Kinder erlaubt, outdoor sind es zehn Personen plus zehn Kinder. Abseits des Tisches gilt Maskenpflicht. Die Gäste müssen sich, sofern sie länger als 15 Minuten bleiben, registrieren, Takeaway ist davon ausgenommen. Das Personal kann, sofern es eines der drei G erfüllt, auch einen gewöhnlichen Mund-Nasen-Schutz tragen. Sperrstunde ist um 22 Uhr.
  • Tourismus: Auch bei Hotels und Pensionen gilt die Drei-G-Regel. In der reinen Beherbergung reicht ein einziger Eintrittstest für den gesamten Aufenthalt. Wenn Verpflegung oder Dienstleistung (etwa Wellness) angeboten wird, dann gelten die Gastronomie-Regeln.
  • Sport: Outdoor-Sport ist in der sportartüblichen Mannschaftsgröße möglich. Kommt es wie bei einem Fußballmatch zwischen den Spielern zum Kontakt, muss ein aktueller Nachweis (geimpft, getestet, genesen) vorgelegt werden. Dieser ist auch für den Besuch von Schwimmbädern, Indoor-Sportstätten und Fitnesscenter nötig. Pro Person muss in Innenräumen eine Fläche von 20 Quadratmetern zur Verfügung stehen, während der Sportausübung ist keine Maske zu tragen. Ab 15 Minuten gilt eine Registrierungspflicht.
  • Veranstaltungen, Kino, Hochzeiten: Bei Veranstaltungen im Freien ist eine Obergrenze von 3000 Personen vorgesehen, in Innenräumen sind 1500 Teilnehmer das Maximum. Zusätzlich darf die Kapazitätsgrenze von 50 Prozent nicht überschritten werden. Sitzplätze müssen zugewiesen werden (Abstand nötig, wenn nicht aus demselben Haushalt), Besucher haben eine Maske zu tragen, einen 3G-Nachweis zu erbringen, und sie müssen sich registrieren lassen.

    Verköstigungen sind nicht erlaubt, weshalb auch Hochzeitsfeiern vorerst kein Thema sind. Bei Begräbnissen liegt die Obergrenze bei 50 Personen. Generell gilt für Zusammenkünfte ab elf Personen eine Anzeigepflicht, ab 51 eine Bewilligungspflicht. Bei Messen gibt es keine Obergrenze, für jeden Gast müssen aber 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Ferienlager sind bis zu 20 Personen zugelassen. Chöre und Blasmusik dürfen in Innenräumen proben – unter Einhaltung der 20-Quadratmeter-Regel und der 3G-Regel ohne Maske.

Ausgenommen von all diesen Bestimmungen ist der private Wohnbereich, nicht aber Garage, Schuppen oder Garten.

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27. April 2024