Von Schranke verletzt – Frau ist selbst schuld
WIEN/SALZBURG. Eine Frau wurde in Salzburg im Bereich des Bahnhofs durch einen sich senkenden Schrankenbaum verletzt.
Wird eine Person durch ein Bauwerk verletzt, haftet gemäß § 1319 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) der Besitzer, wenn er die Gefahrenquellen nicht beseitigt hat. Das gilt für Häuser ebenso wie für Brücken oder beispielsweise auch Schrankenanlagen.