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Grenzverkehr: Wo ein Test benötigt wird und wo nicht

Von Magdalena Lagetar   17.Juni 2021

Drent und herent freuen sich die Menschen, dass der kleine Grenzverkehr wieder möglich ist. Doch noch immer herrscht kein Normalzustand, es gibt zahlreiche Regeln und Corona-Maßnahmen zu beachten. Die Herausforderung fürs Grenzgebiet: Diese Regeln sind in Österreich und Bayern, bis auf die FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen, nicht identisch.

Wann brauche ich einen Test? Wann nicht? Brauche ich noch immer einen Termin fürs Einkaufen? Wie viele Menschen darf ich treffen? Was hat eigentlich geöffnet? Eines vorweg: Während in Österreich die 3G-Regel beinahe überall gilt, ändern sich die Regeln in Bayern je nach der Sieben-Tages-Inzidenz im jeweiligen Landkreis. So weit, so kompliziert. Eine Übersicht über die derzeit geltenden Regeln:

  • Grenze: Der Grenzübertritt ist wieder möglich, der kleine Grenzverkehr rollt. Aber Achtung: Für die (Wieder)Einreise nach Österreich muss ein 3G-Nachweis vorgelegt werden. Die Pre-Travel-Registrierungspflicht ist inzwischen hinfällig, außer man reist ohne 3G-Nachweis ein und muss sich anschließend noch testen lassen. Der Grenzgängerverband Braunau-Simbach hat sich für das Ende der Registrierungspflicht auf Bundesebene eingesetzt und freut sich über diese Entscheidung. Für die (Wieder)Einreise nach Deutschland im Zuge des kleinen Grenzverkehrs ist kein Nachweis nötig.
  • Kontakte: Liegt in Bayern die Inzidenz im Landkreis unter 50, dürfen sich maximal zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen. Kinder zählen nicht dazu. (Inzidenz der umliegenden Landkreise und der aktuelle Stand in der Infobox.) Nicht Mitgerechnet werden hier vollständig Geimpfte und Genesene. Liegt die Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen sich zehn Personen aus drei Haushalten treffen. In Österreich dürfen sich drinnen acht Personen plus Kinder treffen, draußen sind es 16.
  • Gastronomie: Inzidenz unter 50: Speisegastronomie ist im Innen- und Außenbereich geöffnet. Es gelten die Kontaktbeschränkungen (siehe oben). Bars dürfen nur die Außenbereiche öffnen. Liegt der Wert über 50 ist ein Testnachweis erforderlich. In Österreich gilt die 3G-Regel: getestet, geimpft oder genesen. Sperrstunde in beiden Ländern ist um Mitternacht.
  • Handel: Nicht nur Drogerie- und Supermärkte, sondern auch der stationäre Handel ist in beiden Ländern geöffnet. In beiden Ländern ist kein 3G-Nachweis nötig. In Bayern ist auch der Termin hinfällig.
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Geöffnet in beiden Ländern mit begrenzter Anzahl und Hygieneschutzkonzept. In Österreich ist immer ein 3G-Nachweis nötig (auch zum Beispiel für das Freibad). In Bayern nur, wenn die Inzidenz über 50 liegt.
  • Fitnessstudios: In beiden Ländern geöffnet, FFP2-Maskenpflicht, wenn kein Sport ausgeübt wird. In Österreich ist für den Eintritt ein 3G-Nachweis nötig, in Bayern nur, wenn die Inzidenz im Landkreis über 50 liegt.
  • Körpernahe Dienstleister: In beiden Ländern wird weiter gearbeitet. In Österreich ist ein 3G-Nachweis erforderlich. In Bayern nicht. Allerdings müssen ab einer Inzidenz über 50 die Kontaktdaten bei Frisören und in Kosmetikstudios erhoben werden.
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