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Soziale Stätten können geförderte Wohnungen mieten

19.Juni 2021

So wird es künftig möglich sein, dass Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigung bzw. soziale Einrichtungen geförderte Wohnungen direkt vom jeweiligen Bauträger mieten können.

Um eine soziale Stabilisierung der Lebenssituation von Menschen mit Beeinträchtigung zu erreichen, bedürfe es verschiedener Maßnahmen der Unterstützung – wie auch der Zurverfügungstellung entsprechender Wohnformen, sagte Landeshauptmann-Stellvertreter und Wohnbaureferent Manfred Haimbuchner (FP): "Ebenso sollen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe die Möglichkeit erhalten, geförderte Wohnungen zu mieten, um diese an förderbare Personen weitervermieten zu können."

Außerdem wurde der Einkommensbegriff überarbeitet. Bei der Berechnung des Einkommens wurde die Wirkung familien- und leistungsorientierter Maßnahmen noch mehr verstärkt. So werden der Familienbonus wie auch der langzeitversicherten Personen gewährte Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus bei der Einkommensberechnung so berücksichtigt, dass sie die in den jeweiligen Fällen maximal mögliche Förderhöhe nicht schmälern. Bei der Wohnbeihilfe gilt dieses Prinzip auch für Geldleistungen, die nach dem Bundespflegegeldgesetz zuerkannt werden.

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26. April 2024