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Lebenspartner im Ausland? Das sind die besonderen Bestimmungen

Von nachrichten.at/apa   27.März 2020

Lebt der Lebenspartner allerdings im Ausland, gelten besondere Bestimmungen, wie es aus dem Gesundheitsministerium hieß.
Besucht man den Partner im Ausland gelten bei der Wiedereinreise die jeweiligen Einreisebestimmungen.

Ärztliches Zeugnis verlangt

Bei einer Einreise aus Italien, Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn oder Slowenien ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, ansonsten wird die Einreise verweigert. Außer es handelt sich um einen österreichischen Staatsbürger oder um eine Person, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat - dann gilt eine verpflichtende 14-tägige Heimquarantäne.

Bei einer Einreise aus Tschechien oder der Slowakei sind die Einreisenden verpflichtet, sich auf Anordnung der Gesundheitsbehörde einer medizinischen Überprüfung zu unterziehen. Drittstaatsangehörige, die sich in den letzten 14 Tagen vor Reiseantritt in einem auf der Homepage des Außenministeriums angeführten Risikogebiet aufgehalten haben, müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen, ansonsten kann die Einreise verweigert werden, oder weitere Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz können getroffen werden.

Private Tests werden abgelehnt

Einzelne Betroffene, die für die Einreise nach Österreich ein ärztliches Zeugnis benötigten, wonach sie negativ auf das Corona-Virus getestet wurden, schilderten, dass sie in ihren Ländern privat auf Anfrage einen solchen Test nicht erhalten konnten, weil alle Labor-Kapazitäten für Ernstfälle benötigt würden.

Grundsätzlich heißt es aus dem Gesundheitsministerium, dass das Sehen des Lebenspartners zur Deckung der "notwendigen Grundbedürfnisse" zählt. Das bedeutet, dass der Kontakt bei Paaren nicht untersagt wird, es wird aber zur Vorsicht geraten.

Wenn etwa die Partner 14 Tage lang keinen Kontakt hätten, sei von einem Treffen abzuraten, damit eine Ansteckung ausgeschlossen werden könne. Sollte sich die Lebenspartner dennoch gegenseitig besuchen, sei weder der Aufenthalt in der gegenseitigen Wohnung, noch die zeitliche Dauer des gegenseitigen Besuches eingeschränkt - sofern im Einzelnen für ein mögliches Sehen nicht strengere Landesvorschriften (vgl. Tirol) bestehen.

Zur besonderen Vorsicht wird geraten, wenn einer der beiden Lebenspartner zu einer Risikogruppe - etwa ältere Personen, Vorerkrankungen - zählt. Die Empfehlung sei in jedem Fall, bis zum Ostermontag die Beziehung als Fernbeziehung zu führen und sich über Nachrichten und Telefongespräche zu behelfen.

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09. Mai 2024