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Cybermobbing: Es drohen bis zu drei Jahre Haft

Von Jasmin Bürger   16.Juni 2017

Allerdings wird beim Rechtsweg unterschieden, um welche Art von Beleidigung es sich handelt.

Bei übler Nachrede und Beleidigung müssen die Opfer im Rahmen einer Privatklage selbst vor Gericht ziehen; fallen Hasspostings unter Verleumdung, Verhetzung oder unter den 2016 eingeführten Cybermobbing-Paragrafen, muss die Staatsanwaltschaft von sich aus tätig werden.

Als Cybermobbing gilt die "fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems".

Konkret macht sich strafbar, wer eine Person vor mehr als zehn Menschen "an der Ehre verletzt" oder "Tatsachen oder Bilder des höchstpersönlichen Lebensbereichs wahrnehmbar macht".

Der Strafrahmen beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe – bei einem Selbstmordversuch des Opfers sind es bis zu drei Jahre.

Postings vor Gericht

Als Verhetzung gilt schon das "Aufstacheln zu Gewalt", dazu zählt auch der Aufruf zu Hass, wenn dies "vielen Menschen zugänglich wird". Darunter werden rund 30 Personen verstanden.

In diesem Fall drohen bis zu zwei Jahre Haft.

Heuer sind bei der Staatsanwaltschaft bereits 122 Cybermobbing-Fälle angefallen, bis Ende April gab es vier Verurteilungen und einen Freispruch. Verhetzungsfälle gab es 227 und 28 Verurteilungen; allerdings wird hier in der Statistik des Justizministeriums die Zahl der im Netz erfolgten Fälle nicht gesondert ausgewiesen.

Verurteilungen gab es etwa für folgende Postings: "Muslime sind Inzuchtler, Kinderficker und ohne Hirn", "Verdammte Homos. Ihr gehört gesteinigt" oder "die schlitzaugn sind das hinterletzte scheissvolk dass es gibt – ich würde die alle mit lachendem gesicht abknallen."

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