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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Print- und Onlineanzeigen

Pkt. 1   Anzeigenaufträge werden von Wimmer Medien GmbH & Co. KG. („Auftragnehmer“) ausschließlich unter Anwendung der nachstehenden Bedingungen abgewickelt.

Pkt. 2   Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres erscheinenden Anzeigen eines Werbungstreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige, wenn nicht bei Vertragsabschluss ein anderer Beginn vereinbart wird. Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten die neuen Preise auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern es sich beim Auftraggeber nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt. Der Werbungstreibende kann allerdings binnen 1 Monat nach erfolgter Änderung erklären, mit den neuen Preisen nicht einverstanden zu sein. Dann endet das Vertragsverhältnis 1 Monat nach erfolgter Änderung. Die bis zur Beendigung erschienenen Anzeigen werden dann noch zum alten Preis abgewickelt.

Pkt. 3   Der Werbungstreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Insolvenzverfahren erlischt der Anspruch auf eine Rabattgutschrift.

Pkt. 4   Für die Aufnahme von Anzeigen und Beilagen in bestimmten Nummern, in bestimmten Ausgaben und an bestimmten Plätzen wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass eine solche Platzierung ausdrücklich schriftlich festgelegt wird. Wurde in diesem Sinne die Aufnahme einer Anzeige in eine bestimmte Nummer oder Ausgabe schriftlich festgelegt, so gilt auch ein Erscheinen in der auf die festgelegte Nummer oder Ausgabe nächstfolgenden als vertragskonform, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des KSchG ist; dieses Recht auf Aufschub des Erscheinens gilt nicht, wenn aus dem Text der Anzeige oder Beilage ersichtlich ist, dass es sich um eine termingebundene Angelegenheit handelt und es somit von vornherein erkennbar ist, dass kein Interesse an einer nachträglichen Anzeige oder Beilage besteht. Für die Unterbringung einer Anzeige im Textteil ist der Textteilpreis zu zahlen. Bei Wortanzeigen kann ein bestimmter Platzierungswunsch innerhalb der Rubrik nicht berücksichtigt werden. Die Anzeigen werden nach Möglichkeit thematisch sinngemäß gereiht.

Pkt. 5   Konkurrenzausschluss auf einer Seite oder auch auf der gegenüberliegenden Seite wird bei diesbezüglichem schriftlichen Wunsch nach Möglichkeit berücksichtigt, ist – außer bei schriftlicher Zusage – jedoch nicht bindend zugesichert.

Pkt. 6   Die Annahme eines Anzeigen- oder Beilagenauftrages kann nach freiem Ermessen des Auftragnehmers insbesondere wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form abgelehnt werden. Die Ablehnung wird dem Auftraggeber mitgeteilt. Für Anzeigenaufträge, die an den Schaltern der Geschäftsstellen durch den Vertreter des Auftragnehmers oder sonstigen Annahmestellen bereits entgegengenommen wurden, behält sich der Auftragnehmer die Ablehnung vor. War bei Annahme eines Anzeigen- oder Beilagenauftrages eine inhaltliche Prüfung durch den Auftragnehmer aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, noch nicht möglich, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Erhalt des beabsichtigten Anzeigen- oder Beilageninhaltes nach freiem Ermessen vom Auftrag zurückzutreten. Der Verlag behält sich insbesondere vor, die Publikation von Werbemaßnahmen, die vom Österreichischen Werberat beanstandet wurden, jederzeit abzulehnen oder einzustellen (einschließlich des sofortigen Stopps einer bereits laufenden Werbekampagne). Der Verlag kann aus diesem Grund sowohl die Annahme eines Werbeauftrags ablehnen als auch von rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen zurücktreten.

Ptk. 7   Für Schäden aller Art, die einen Betrag von € 8.000,– übersteigen, haftet der Auftragnehmer nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder im Falle vorsätzlicher Schädigung, sofern es sich nicht um Personenschäden handelt. Bis zu einem Betrag von € 8.000,– pro Schadensfall bleibt das gesetzliche Schadenersatzrecht unberührt. Im Falle eines unleserlichen, unrichtigen oder unvollständigen Abdruckes der Anzeige gilt der Auftrag dennoch als vollständig erfüllt und es können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, wenn durch die Mängel der Zweck der Anzeige nur unerheblich beeinträchtigt wird (z.B. Kennziffern fehlerhaft gedruckt werden), sofern es sich beim Auftraggeber nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt. Ist die Anzeige in diesem Sinn als mangelhaft zu qualifizieren, erhält der Auftrag-nehmer das Recht, sich von einer Minderung oder Rückzahlung des Entgeltes dadurch zu befreien, dass die Anzeige oder Beilage zu einem späteren Erscheinungstermin, der mit dem Auftraggeber abzustimmen ist, mängelfrei nachgeholt wird; diese Regelung gilt nur, sofern es sich beim Auftraggeber nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt; diese Regelung gilt weiters nur, sofern aus dem Text der Anzeige nicht ersichtlich ist, dass es sich um eine termingebundene Angelegenheit handelt und dass somit von vornherein erkennbar ist, dass kein Interesse an einer nachträglichen Anzeige oder Beilage besteht. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers müssen innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit bei sonstigem Verfall schriftlich beim Auftragnehmer geltend gemacht werden, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

Pkt. 8   Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgerecht zurück, obwohl ihm zur Überprüfung desselben eine angemessene Frist gestellt wurde und bleibt der Probeabzug unbeanstandet, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt, sofern es sich beim Auftraggeber nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt.

Pkt. 9   Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung zu leisten hat, wird die Rechnung spätestens am fünften Tag des auf die Veröffentlichung der Anzeige folgenden Monats gestellt. Rechnungen werden mit Zustellung an den Empfänger zur Zahlung fällig. Bei Kleinanzeigen ist Vorauszahlung ohne Skontoabzug vereinbart. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug auch später eintretender oder bekannt werdender mangelnder Bonität, ist der Auftragnehmer berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigengeschäftes das Erscheinen weiterer Anzeigen, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen; dies gilt nicht, wenn es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt.

Pkt. 10   Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in der Höhe von 10 Prozent über Basiszinssatz sowie die Eintreibungskosten berechnet; der Auftragnehmer kann die Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen.

Pkt. 11   Der Auftragnehmer liefert auf Wunsch jeweils nach Erscheinen der Anzeige eine vollständige Belegnummer, sofern Art und Umfang des Anzeigenauftrages dies rechtfertigen.

Pkt. 12   Für Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Lieferung bestellter Druckunterlagen hat der Auftraggeber die angemessenen Kosten zu bezahlen.

Pkt. 13   Bei Stornierungen vor Anzeigenschluss oder bei einer Nichterfüllung des Auftrages, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wird der bezahlte Anzeigenpreis rückvergütet, abzüglich eventueller Satzkosten und einer Manipulationsgebühr von 10 Prozent des vereinbarten Anzeigenpreises. Bei späterem Storno schuldet der Auftraggeber 50 Prozent des vereinbarten Anzeigenpreises, es sei denn, die Stornierung erfolgt zu einem Zeitpunkt, zu dem es dem Auftragnehmer aus produktionstechnischer Sicht nicht mehr zumutbar ist, das Erscheinen der Anzeige noch zu verhindern; dann schuldet der Auftraggeber bei tatsächlichem Erscheinen der Anzeige den vereinbarten Anzeigenpreis in voller Höhe. Pkt. 13 gilt nicht für die Ausübung von gesetzlichen Rücktrittsrechten durch Verbraucher.

Pkt. 14   Bei Chiffreanzeigen wendet der Auftragnehmer für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote seine üblichen Standards an. Sämtliche Antworten auf Chiffre-Anzeigen samt Beilagen, auch eingeschriebene Postsendungen und Eilbriefe, werden entweder auf dem normalen Postweg weitergeleitet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zur persönlichen Abholung beim Auftragnehmer bereitgelegt. Insbesondere wenn Urkunden, Lichtbilder usw. den Offerten und sonstigen Antwortschreiben beigelegt werden, haftet der Auftragnehmer nicht für ein allfälliges Verlorengehen oder eine Beschädigung von Unterlagen im Rahmen des Postweges, zumal es sich um eine Holschuld des Auftraggebers handelt. Der Auftraggeber von Chiffreanzeigen verpflichtet sich, Originaldokumente, Lichtbilder usw. auf Wunsch zurückzusenden.

Pkt. 15   Im Falle höherer Gewalt, Streiks, Energieausfall, Verzug von Sublieferanten sowie technischer Gebrechen kann der Auftragnehmer wahlweise vom Anzeigenauftrag zurücktreten oder erklären, dass die Anzeige oder Beilage zum nächstmöglichen Erscheinungstermin, der mit dem Auftraggeber abzustimmen ist, nachgeholt wird; dieses Recht auf Aufschub gilt nur, sofern aus dem Text der Anzeige oder Beilage nicht ersichtlich ist, dass es sich um eine termingebundene Angelegenheit handelt und dass somit von vornherein erkennbar ist, dass kein Interesse an einer nachträglichen Anzeige oder Beilage besteht. Wenn der Auftragnehmer durch höhere Gewalt (Streiks u.ä.) oder Maschinenbruch daran gehindert wird, die volle Kalkulationsauflage auszuliefern, hat er Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (für die Einschaltung oder Beilagengebühr), wenn mindestens 75 % der Kalkulationsauflage ausgeliefert wurden, sonst nur auf den entsprechenden Anteil. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf 85%, wenn es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt.
Entspricht die tatsächliche Auflage nicht der kalkulierten Auflage, ohne dass ein Fall der höheren Gewalt vorliegt, so hat dies auf das vereinbarte Entgelt keine Auswirkung, wenn die Abweichung innerhalb einer Bandbreite von plus/minus 10 % liegt. Im Fall größerer Abweichungen verändert sich das Entgelt um denselben Prozentsatz; dies unter Berücksichtigung folgender Begünstigung von Verbrauchern im Sinne des KschG: Eine Abweichung der Auflage nach oben bleibt ohne Auswirkung auf das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt.

Pkt. 16   Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung und auf dessen Kosten an den Auftraggeber zurückgesandt.

Pkt. 17   Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Inserate auf ihren Inhalt hin zu überprüfen; hierfür trägt der Inserent die volle Haftung und ersetzt dem Auftragnehmer jeden Schaden, der diesem aus der Veröffentlichung des Inserates, insbesondere durch Entgegnung, Beschlagnahme, zivil- oder strafrechtliche Verfolgung erwächst. Bei Erhalt eines Entgegnungsbegehrens ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Inserenten gegenüber aber nicht verpflichtet, die gerichtliche Entscheidung hierüber herbeizuführen oder die Entgegnung ohne Prüfung von Form, Inhalt oder Zulässigkeit zu veröffentlichen.

Pkt. 18   Der Auftraggeber garantiert dem Auftragnehmer sowie dessen Leuten, Gesellschaften desselben Konzerns und deren Leuten, dass das Inserat gegen keinerlei gesetzliche Bestimmungen verstößt und Rechte Dritter nicht verletzt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer sowie dessen Leute, Gesellschaften desselben Konzerns und deren Leute hinsichtlich aller Ansprüche Dritter, die auf das erschienene Inserat gestützt werden, schad- und klaglos zu halten sowie für die entstandenen Nachteile volle Genugtuung zu leisten; dies umfasst insbesondere auch anwaltliche Vertretungskosten in Verfahren vor Gerichten und Behörden sowie (außergerichtliche) Vertretungskosten zur Abwendung solcher Verfahren sowie volle Genugtuung hinsichtlich des aus einem Unterlassungsgebot gegen den Verlag gemäß § 21 UWG resultierenden Schadens. Den Auftragnehmer trifft keinerlei Warnpflicht, Inhalte von Anzeigen betreffend. Allfällige Rechtsauskünfte des Auftragnehmers zu Anzeigeninhalten sind kostenlos und unverbindlich, für falsche Auskünfte wird nicht gehaftet, es sei denn, dass derartige Auskünfte wissentlich falsch erteilt wurden; wird jedoch ausdrücklich die Einholung einer anwaltlichen Begutachtung durch den Auftragnehmer vereinbart, so schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer dafür vollen Kostenersatz und Letzterer haftet für vorsätzliche oder grob fahrlässige Beratungsfehler.

Pkt. 19   Für Gegengeschäftsvereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt eine Laufzeit von 12 Monaten ab dem Abschluss der Vereinbarung als vereinbart, falls die Gültigkeit nicht ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail anderslautend festgesetzt wird. Für das Abrufen von Inseratsleistungen durch den Auftraggeber im Zuge einer Gegengeschäftsvereinbarung gilt eine Frist bis zum Ende des dem Abschlussdatum der Vereinbarung folgenden Kalenderjahres als vereinbart, falls die Gültigkeit nicht ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail anderslautend festgesetzt wird.

Pkt. 20   Gehört zu den Vertragspflichten des Auftragnehmers die Veröffentlichung der von einem Verbraucher in Auftrag gegebenen Einschaltung innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss und wird dies nicht umgesetzt, weil der Verbraucher nach entsprechender Rechtsbelehrung nicht rechtzeitig die Vertragserfüllung vor Ablauf der ihm zustehenden Rücktrittsfrist verlangt (§ 10 FAGG), so hat der Auftragnehmer die Wahl, einen angemessenen Ersatztermin für die Veröffentlichung zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht auf Festlegung eines Ersatztermines gilt nur, sofern aus dem Text der Einschaltung nicht ersichtlich ist, dass es sich um eine termingebundene Angelegenheit handelt, bei welcher von vornherein erkennbar ist, dass kein Interesse an einer nachträglichen Einschaltung besteht.

Pkt. 21   Anzeigen, die vom Auftraggeber so gestaltet wurden, dass sie mit redaktionellen Zeitungsinhalten verwechselt werden können, werden vom Auftragnehmer gemäß § 26 Mediengesetz gekennzeichnet. 

Pkt. 22   Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine selbst angegebenen personenbezogenen Daten für Zwecke der Bonitätsprüfung an dazu befugte Organisationen (zB AKV, KSV) weitergegeben werden können. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung dazu jederzeit widerrufen. Der Auftraggeber stimmt einer Übermittlung der Rechnungen des Auftragnehmers durch unverschlüsseltes Email ausdrücklich zu. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung dazu jederzeit widerrufen. Für eine  allfällige Übermittlung von Rechnungen per Post wird angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt.

Pkt. 23   Mangels gegenteiliger Vereinbarung ist der Auftragnehmer berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, ein Print-Inserat auch in seinen Online-Medien (z.B. als Online/Print Inserat auf wirtrauern.at oder karriere.nachrichten.at) zu veröffentlichen.

Pkt. 24   Der Auftraggeber garantiert, dass er sich mit allen für die von ihm beauftragteVeröffentlichung relevanten Rechtsvorschriften vertraut gemacht hat und diebeauftragte Veröffentlichung keine dieser Bestimmungen verletzt. Hingewiesen wird insbesondere auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes: der Auftraggeber garantiert in diesem Zusammenhang, dass er sowohl über die für Printausgabenveröffentlichung als auch über die für dauerhafte (unbefristete) digitale Zugänglichmachung (einschließlich ePaper und digitalen Archiven) erforderlichen Rechte verfügt. Hingewiesen wird außerdem auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie auf die besonderen Werbebestimmungen für Arzneimittel und Alkohol, die besonderen Werbebestimmungen nach dem Gleichbehandlungsgesetz, dem Energieausweis- Vorlagegesetz, den berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte, Rechtsanwälte und andere freie Berufe, sowie auf die Werbeverbote nach Tabakgesetz und Glückspielgesetz sowie nach Tierschutzgesetz. Hinsichtlich der Bewerbung von Preisausschreiben wird auf die Glücksspielabgabepflicht gemäß § 58 Abs. 3 Glücksspielgesetz hingewiesen. Der Verlag ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, fehlende Kennzeichnungen im Sinne des § 26 Mediengesetz zu ergänzen und vorhandene Kennzeichnungen nach eigenem Ermessen zu modifizieren, wenn dies angebracht erscheint, um den Vorgaben der zitierten Gesetzesbestimmung zu entsprechen; die Pflicht zur hinreichenden Kennzeichnung und die Haftung für unzureichende Kennzeichnung liegt bei allen vom Auftraggeber beigebrachten Werbemitteln in jedem Fall beim Auftraggeber. Der Verlag prüft beauftragte Veröffentlichungen nicht individuell auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, der Auftraggeber garantiert daher dem Verlag sowie dessen Leuten, alle gesetzlichen Vorgaben des einzuhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag sowie dessen Leute hinsichtlich aller Ansprüche, die aus einer von ihm beauftragten Veröffentlichung resultieren, und hinsichtlich jeglicher diesbezüglicher zivil-, straf- oder verwaltungsstrafrechtlicher Inanspruchnahme des Verlags oder seiner Leute vollständig schad- und klaglos zu halten sowie für die entstandenen Nachteile volle Genugtuung zu leisten.

Pkt. 25   Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Linz/Donau.

Pkt. 26   Zusatzvereinbarungen, welche die vorstehenden Geschäftsbedingungen abändern oder ergänzen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, um rechtswirksam zu werden. Bestätigungen mittels E-Mail sind schriftlichen Bestätigungen gleichzuhalten. Soferne allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers den vorstehenden Bedingungen entgegenstehen, gehen letztere vor.

Preise gültig ab 1. Jänner 2024. Alle angeführten Preise sind –  sofern nicht anders angegeben – Farbpreise und verstehen sich in Euro, zuzüglich Werbeabgabe und MwSt. Für Druck- und Satzfehler, welche die Werbewirksamkeit einer Einschaltung nur unerheblich beeinträchtigen, wird keine Gewähr geleistet, sofern es sich beim Auftraggeber nicht um einen Verbraucher im Sinn des KSchG handelt.

Wimmer Medien GmbH & Co. KG, 4010 Linz, Promenade 23