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Skepsis bei Vorsorge für Minderjährige groß

Von Elisabeth Prechtl, 10. Jänner 2020, 00:04 Uhr
Skepsis bei Vorsorge für Minderjährige groß
Bei Kindern muss das Pflegschafts- gericht zustimmen. Bild: VOLKER WEIHBOLD

LINZ. Langfristige Versicherungsverträge für Kinder müssen vom Pflegschaftsgericht genehmigt werden.

Eine Mutter schloss 2009 eine staatlich geförderte Zukunftsvorsorge mit einer Laufzeit von 63 Jahren für ihr einjähriges Kind ab. Als sie den Vertrag kündigen wollte, verwies das Versicherungsunternehmen auf die zehnjährige Kündigungsfrist. Sie wandte sich an die Arbeiterkammer OÖ (AKOÖ), die den Fall vor das Pflegschaftsgericht brachte. Das Gericht hat den Vertrag rückwirkend nicht genehmigt. Die Mutter erhielt die bis dahin geleisteten Prämien zurück.

"Solche Verträge sind für Minderjährige nur dann wirksam, wenn neben den Obsorgeberechtigten auch das Pflegschaftsgericht zustimmt. Erfolgt dies nicht, muss der Vertrag rückabgewickelt werden", sagt Gerhard Augustin vom Konsumentenschutz der AKOÖ.

Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (PZV) sei eine Form der Zusatzpension und als Sparprodukt für Minderjährige nicht geeignet. Bei einer PZV sei das Kind als Versicherungsnehmer immer in der Pflicht. Auch die langen Laufzeiten und die eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit sprächen dagegen, sagt Augustin. Weniger lang laufende Produkte, etwa Bausparer, seien besser geeignet.

"Je früher die ergänzende Vorsorge beginnt, desto besser ist es", sagt Christina Wührer vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs: Dass Eltern für ihre Kinder einen finanziellen Grundstein legen, sei zu empfehlen. Das Familienrecht müsse natürlich beachtet werden.

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Autorin
Elisabeth Prechtl
Redakteurin Wirtschaft
Elisabeth Prechtl

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