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Corona: Friseurin mit Klage wegen Betriebsunterbrechung erfolgreich

Von Elisabeth Prechtl   16.Jänner 2021

Viele Unternehmer mussten seit Ausbruch der Corona-Pandemie zusperren: Jene von ihnen, die eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen hatten, hofften auf Entschädigung. Viele Versicherungen bestritten allerdings eine Zahlpflicht bzw. boten einen Vergleich an. Ein Welser Friseurbetrieb hat nun in erster Instanz erfolgreich geklagt: Laut einem Urteil des Bezirksgerichts Wels muss die Versicherung für die Kosten, die während des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 entstanden sind, aufkommen.

Die Versicherung hatte argumentiert, dass in der Polizze nur von Zahlungen im Falle einer "Epidemie" die Rede sei. Corona sei aber eine "Pandemie". Zahlungspflicht bestehe nur, wenn die Behörde konkret entweder über den Betrieb oder den -leiter eine Quarantäne verhänge. Der Adressatenkreis des Corona-Betretungsverbots sei aber die allgemeine Bevölkerung gewesen.

Rechtsanwalt Lorenz Kirschner bezeichnet dies als "Wortklauberei": Seine Kanzlei hat die Klägerin vertreten. Das Bezirksgericht Wels folgte der Argumentation: Der Versicherungsvertrag enthalte sowohl die Begriffe "Pandemie" als auch "Seuche": Es sei daher irrelevant, ob eine Pandemie oder eine Epidemie vorgelegen habe. Unklarheiten in Verträgen gehen zumeist zulasten des Versicherers: Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dürfe davon ausgehen, dass die Versicherung greife, wenn der Betrieb schließt, egal ob die Anordnung direkt an den Betrieb gehe. Ähnlich entschied auch das Landesgericht Innsbruck, das einem Hotelier recht gab.

"Viele Betriebe haben ihre Ansprüche im Frühjahr 2020 geltend gemacht", sagt Kirschner. Deshalb sei Vorsicht geboten: "Bei einer Deckungsablehnung muss man binnen zwölf Monaten klagen, weil sonst die Ansprüche verjähren."

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29. März 2024