Ein oberösterreichisches Industrieunternehmen kündigte im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen mehrere Mitarbeiter und leistete zwischen 2015 und 2017 einmalig Zahlungen an sie. Basis dafür waren mit dem Betriebsrat abgeschlossene Sozialplanvereinbarungen. Diese wurden vom Unternehmen als Betriebsausgabe erfasst, bei einer Kontrolle durch das Finanzamt gemäß dem Einkommensteuergesetz aber nicht als solche anerkannt. Solche Ausgaben seien nicht abzugsfähig, so die Begründung.